Vorlage FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG)1 sowie Artikel 46a des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Grundlage
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die FINMA Gebühren und Aufsichtsabgaben erhebt.
2 Sie regelt die Bildung von Reserven durch die FINMA.
Art. 2 Gesamtkosten
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung
1Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:
a. dem Banken- und Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);
c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
1 SR...; AS...(BBl 2007 4625)