Vorlage FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 10 Seiten
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6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Börsen
Art. 25
1 Die Börse beauftragt eine Prüfgesellschaft, jährlich zu prüfen, ob die Börse die Verpflichtungen, die sich aus dem BEHG, aus der Börsenverordnung vom 2. Dezember 199611 und aus ihren eigenen Reglementen ergeben, erfüllt.
2 Die Artikel 11 - 19 sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Prüfgesellschaft koordiniert ihre Prüfungen mit der Überwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Versicherungsunternehmen
Art. 26
1 Die Prüfungen von Versicherungsunternehmen richten sich nach den Artikeln 29 und 30 VAG sowie sinngemäss nach den Artikeln 13 - 15, 20 und 21 dieser Verordnung.
2 Die Prüfgesellschaften und die interne Revision der Versicherungsunternehmen stimmen ihre Prüftätigkeiten aufeinander ab.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Die von der Eidgenössischen Bankenkommission oder vom Bundesamt für Privatversicherungen vor Inkrafttreten des FINMAG anerkannten Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer gelten als zugelassen.
2 Prüfgesellschaften, leitende Prüferinnen und Prüfer, die nicht über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen, müssen diese innert vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einholen und der FINMA den entsprechenden Nachweis erbringen.
3 Diese Verordnung ist auf Prüfungen anwendbar, die nach dem 1. Januar 2009 beginnen.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
11 SR 954.11