Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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A.2.4 Amortisation bezogen auf den Ausgabenplafond Tabelle A2.4: Amortisation bezogen auf den Ausgabenplafond (Beispiel)

Amortisationskonto bei Rechnungsabschluss Mio Fr. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Σ Stand 31.12 Vorjahr [1] - -1600 -1600 -1130 -2341 -1838 -819 -285 0 0 00

a.o. Einnahmen [2] 500500

a.o. Ausgaben [3] 1600 17003300

Saldo a.o. Haushalt [4]=[2]-[3] -1600 0 0 -1700 0 500 0 0 0 0 0 0 -2800 Gutschrift Amortisa- 470 489 504 519 534 2852800

tionsbetrag* [5]

Ausgabenplafond [6] 57223 59693 62643 65195 67151 69165 71240 73377 75579 77846 80181 82587 Neuer Stand 31.12

[7]=[1]+[4]+[5] -1600 -1600 -1130 -2341 -1838 -819 -285 0 0 0 00

* Entspricht der Kürzung der höchstzulässigen Ausgaben im Voranschlag des entsprechenden Jahres, d.h. es wird davon ausgegangen, dass die Amortisationsbeträge auch tatsächlich eingespart werden.

In dieser Variante berechnen sich die Amortisationsbeträge als Prozentsatz des Ausgabenplafonds (vgl. Ziffer 1.4.4.). Im vorliegenden Beispiel werden 0,75 Prozent des Ausgabenplafonds so lange amortisiert bis der Fehlbetrag eliminiert ist. Die ausserordentlichen Ausgaben aus dem Jahr 2010 führen zu einem Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto. Mit dem Voranschlag 2012 werden erstmals Amortisationsbeträge eingestellt. Die Belastung des Amortisationskontos im Jahr 2013 führt zu keiner Erhöhung der Amortisationsbeträge. Durch den erhöhten Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto wird jedoch die Amortisationsfrist auf die Jahre 2016 und 2017 erstreckt. Im Jahr 2018 ist keine Amortisation mehr notwendig. Der kleinere Amortisationsbetrag im Jahr 2017 entspricht dem noch verbleibenden Fehlbetrag.

Die Amortisationsbeträge steigen bei der ersten Belastung sprunghaft an. Die zweite hat dagegen nur wenig spürbare finanzpolitische Konsequenzen. Problematisch sind bei dieser Variante sowohl die fehlende Flexibilität zu Beginn der Amortisationspflicht (es muss ein Mindestbetrag amortisiert werden) sowie die schwächeren finanzpolitischen Anreize zur Minimierung von ausserordentlichen Ausgaben, da zwar die Amortisationssumme in einem direkten Zusammenhang mit dem Defizit im ausserordentlichen Haushalt steht, nicht aber die jährlichen Amortisationsbeträge.