Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Der Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts ist – wie im Fall der vorgeschlagenen Ergänzungsregel – im Jahr 2020 abgeschlossen. Die Amortisationsbeträge schwanken tendenziell stärker als in der vorgeschlagenen Ergänzungsregel. Zudem ist der Ausweis der Amortisationsbeträge ist komplexer.
A.2.3 Degressive Amortisation Tabelle A2.3: Degressive Amortisation (Beispiel)
Amortisationskonto bei Rechnungsabschluss Mio Fr. 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Σ Stand 31.12 Vorjahr [1] - -1600 -1600 -1280 -2724 -2519 -1515 -1112 -890 -712 -569 -456 a.o. Einnahmen [2] 500500
a.o. Ausgaben [3] 1600 17003300
Saldo a.o. Haushalt
[4]=[2]-[3] -1600 0 0 -1700 0 500 0 0 0 0 0 0 -2800
Gutschrift Amortisa- 320 256 205 504 403 222 178 142 114 91 2436
tionsbetrag* [5]
Neuer Stand 31.12
[6]=[1]+[4]+[5] -1600 -1600 -1280 -2724 -2519 -1515 -1112 -890 -712 -569 -456 -364 * Entspricht der Kürzung der höchstzulässigen Ausgaben im Voranschlag des entsprechenden Jahres, d.h. es wird davon ausgegangen, dass die Amortisationsbeträge auch tatsächlich eingespart werden.
In diesem Beispiel werden jeweils 20 Prozent des Fehlbetrages auf dem Amortisationskonto im folgenden Voranschlag amortisiert (vgl. Ziffer 1.4.3.). So ist im Voranschlag 2012 eine Kürzung der höchstzulässigen Ausgaben um 320 Millionen eingestellt, also 20 Prozent des mit der Rechnung 2010 ausgewiesenen Fehlbetrages. Jede neue Belastung oder Gutschrift führt zu einer sprunghaften Änderung der notwendigen Amortisationsbeträge. So steigen diese mit dem Voranschlag 2015 von 205 Millionen auf 504 Millionen, da der Fehlbetrag mit der Rechnung 2013 um 1,7 Milliarden zunimmt. Die ausserordentlichen Einahmen im Jahr 2015 reduzieren den Amortisationsbetrag von 403 Millionen auf 222 Millionen im Jahr 2017. Im Jahr 2021 verbleibt ein Fehlbetrag von 364 Millionen auf dem Amortisationskonto.
Die Amortisationsbeträge steigen bei jeder ausserordentlichen Belastung sprunghaft an; das Amortisationskonto erreicht nie den Wert Null – der komplette Ausgleich müsste durch eine freiwillige Erhöhung der Amortisationsmassnahmen erreicht werden. Bei der vorgeschlagenen Ergänzungsregel ist dagegen ein stetigeres Ansteigen der Amortisationsbeträge möglich. Die Frist verhindert zudem ein Herausschieben des vollständigen Ausgleichs des ausserordentlichen Haushalts.