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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Art. 4b Nachweise

1Das Institut kann verlangen, dass ihm innerhalb der dafür angesetzten Frist Nachweise zu einer Eingabe vorgelegt werden, wenn es begründete Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hat.

2Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 8 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter

Solange der Anmelder oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, sendet das Institut im Regelfall seine Mitteilungen ausschliesslich an diesen.

Art. 9 Abs. 1

1Im Verfahren vor dem Institut können als Vertreter ausser natürlichen Personen auch Gesellschaften mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellt werden. Ein Vertreter mit Sitz im Ausland wird im Register mit seinem schweizerischen Zustelldomizil geführt.

Art. 10 Abs. 2

2Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen beginnt. Fehlt ein entsprechender Tag, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der letzte Tag des letzten Monats.

Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 14 Weiterbehandlung

1Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei:

a. der Frist für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3);

b. den Fristen für die Einreichung und Berichtigung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 3; 39a Abs. 2 und 3);

c. den Fristen zur Hinterlegung biologischen Materials und zur Angabe des Aktenzeichens (Art. 45a und 45c);

d. den Fristen im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–52);

e. der Frist für den Antrag auf Erstellung eines Berichts zum Stand der Technik und für die Zahlung der Recherchengebühr (Art. 53);

f. der Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühr (Art. 53a und 61 Abs. 3);

g. der Frist für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 3; 62a Abs. 1);