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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Art. 21 Einzureichende Akten. Gebühren

1Am Anmeldetag sind einzureichen:

a. der Antrag auf Erteilung des Patents;

b. die Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;

c. ein oder mehrere Patentansprüche;

d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen.

2Am Anmeldetag, spätestens aber innerhalb von drei Monaten seit dem Anmeldetag, sind einzureichen beziehungsweise zu zahlen:

a. die Zusammenfassung;

b. zwei weitere Exemplare der technischen Unterlagen;

c. die Anmeldegebühr.

3Am Anmeldetag, spätestens aber innerhalb von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum, sind einzureichen:

a. die Erfindernennung;

b. gegebenenfalls der Prioritätsbeleg.

4Innerhalb der vom Institut angesetzten Frist sind zu zahlen:

a. gegebenenfalls die Anspruchsgebühren;

b. gegebenenfalls die Recherchengebühr.

Art. 22 Abs. 1

1Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52 Absätze 1 und 2.

Art. 24 Abs. 2 Bst. a

2Der Antrag muss ausserdem enthalten:

a. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und das Zustelldomizil des Vertreters;

Art. 26 Abs. 1 und 3

1Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung enthalten. Der endgültige Titel wird von Amtes wegen festgelegt.

3In der Einleitung ist die Erfindung so zu umreissen, dass danach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.