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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Erfinder genannten Person einzureichen. Ebenso bedarf die Nennung zusätzlicher Personen als Erfinder der Zustimmung der als Erfinder genannten Personen.

2Wurde die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits in den Veröffentlichungen des Instituts genannt oder im Patentregister eingetragen, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.

Art. 38 Abs. 1 – 3

1Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des Instituts wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem Institut bis zum Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eine Verzichtserklärung des Erfinders einreicht.

2Diese Erklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; ferner muss sie datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.

3Wurde der Verzicht weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Art. 39 Abs. 2–4

2Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

2bisAufgehoben

3Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von 4 Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.

4Aufgehoben

Art. 39a Abs. 2 und 3

2Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3Artikel 39 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 40 Abs. 5bis

5bisEin Prioritätsbeleg und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das Institut in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind.