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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

h. den Fristen für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen Gebühren (Art. 121 und 122);

i. den Fristen für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art (Art. 126 Abs. 2);

j. der Frist für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m Abs. 6);

k. der Frist für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19972, IGE-GebO);

l. der Frist für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO).

2Ist eine der Bedingungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird das Weiterbehandlungsgesuch zurückgewiesen. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 16 Abs. 2

2Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 17a Abs. 2

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 und 3

2Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem der Anmeldung das Anmeldedatum zuerkannt wurde.

3Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 20 Einleitungssatz und Bst. c

Wird eine Anmeldung vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstattet das Institut zurück:

c. die Recherchengebühr unter den in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen;

2 SR 232.148