Vorlage

Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Patentverordnung

Art. 27 Sequenzprotokoll

1Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 19703 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht.

2Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

Art. 28 Abs. 2

2Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für die Veröffentlichung sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.

Art. 30 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 31a Anspruchsgebühr

In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu bezahlen.

Art. 32 Abs. 1 und 4

1Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob es notwendig ist, die Auslege- oder die Patentschrift selbst einzusehen.

4Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung anzugeben.

Art. 34 Form

1Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit seinem Namen und Vornamen sowie mit seiner Adresse zu nennen.

2Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn Namen und Vornamen sowie Adresse des Erfinders im Antrag enthalten sind.

Art. 37 Abs. 1 und 2

1Der Anmelder oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als

3 SR 0.232.141.1