Vorlage
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 199314
Art. 18 Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen ins und aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.
Art. 19 Abs. 1
1Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
Art. 20 Abs. 2
2Sie teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.
Art. 20a Proben oder Muster
1Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann während des Zurückbehaltens der Ware die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben.
2Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.
Art. 20b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 des Gesetzes auf die Möglichkeit
14 SR 231.11