Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Art. 24 Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Schweizerische Verband der Schweizerischen Studierendenschaften vertritt die Interessen der Studierenden und gewährleistet deren legitimierte Mitbestimmung. 2 Er verfügt über ein Antragsrecht an die Rektorenkonferenz. 3 Er verfügt über ein Antragsrecht an die Hochschulkonferenz.
168. 8 Skuba Wie Vorschlag VSS (siehe TV-Nr. 167), jedoch anderer Art. 24 Abs. 3:
Art. 24 Abs. 3 „Sie stellt die Vertretung der Studierenden in der schweizerischen Hoch-
schulkonferenz“
Artikel 25
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.
169. 1 TG „Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des
(auch: VS, cohep)
Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“ oder „Pädagogische Hochschule“ oder Verbindungen damit zu führen, wie insbesondere „universitäres Institut“ oder „Fachhochschulinstitut“.
170. 2 FDP „Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des
(auch: economiesuis-
Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochse, ArbeitgeberV,
Swissmem, SwissEn- schule“ oder „Hochschule“ oder Verbindungen damit zu führen, wie insbesondere „universigineering STV) täres Institut“, „Hochschulinstitut“ oder „Fachhochschulinstitut“.
Artikel 26
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 171. 2 SVP a. 4. „bei der Aufgabenerfüllung für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gesorgt wird“ 1
a. 5. „bei der Aufgabenerfüllung für eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nach-
haltige Entwicklung gesorgt wird“ 1
172. 6 SWTR a. 2 (neu) b. „die Hochschule zur nachhaltigen Förderung des akademischen Nach-
wuchses beiträgt“ 1 a. 2 (neu) c. „die innerstaatliche und nationale Mobilität der Studierenden gefördert wird“ 1
173. 6 EFHK a. 1 „eine hohe Qualität von Lehre, Forschung, Weiterbildung und Dienstleistung sowie
(auch: SwissEnginee-
eine entsprechende Qualifikation des Personals sichergestellt wird“
ring STV)
1
174. 6 VSS a. 3 „die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen“
1 175. 6 Actionuni a. 3 „für den Nachwuchs klar geregelte und attraktive Arbeitsbedingungen gelten“ 1
176. 7 SKGB a. 4 „bei der Aufgabenerfüllung, die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter auf allen
(auch: AG GWP)
Ebenen der Hochschule gefördert und die Genderperspektive in Lehre und Forschung berücksichtigt wird“ 1
177. 7 Kofrah a. 4 „bei der Aufgabenerfüllung für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau
ausweisbar gesorgt wird“
1
178. 8 Skuba a. 3 „die Hochschulangehörigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gemäss den