Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Art. 24 Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Schweizerische Verband der Schweizerischen Studierendenschaften vertritt die Interessen der Studierenden und gewährleistet deren legitimierte Mitbestimmung. 2 Er verfügt über ein Antragsrecht an die Rektorenkonferenz. 3 Er verfügt über ein Antragsrecht an die Hochschulkonferenz.

168. 8 Skuba Wie Vorschlag VSS (siehe TV-Nr. 167), jedoch anderer Art. 24 Abs. 3:

Art. 24 Abs. 3 „Sie stellt die Vertretung der Studierenden in der schweizerischen Hoch-

schulkonferenz“

Artikel 25

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.

169. 1 TG „Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des

(auch: VS, cohep)

Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“ oder „Pädagogische Hochschule“ oder Verbindungen damit zu führen, wie insbesondere „universitäres Institut“ oder „Fachhochschulinstitut“.

170. 2 FDP „Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des

(auch: economiesuis-

Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochse, ArbeitgeberV,

Swissmem, SwissEn- schule“ oder „Hochschule“ oder Verbindungen damit zu führen, wie insbesondere „universigineering STV) täres Institut“, „Hochschulinstitut“ oder „Fachhochschulinstitut“.

Artikel 26

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 171. 2 SVP a. 4. „bei der Aufgabenerfüllung für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gesorgt wird“ 1

a. 5. „bei der Aufgabenerfüllung für eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nach-

haltige Entwicklung gesorgt wird“ 1

172. 6 SWTR a. 2 (neu) b. „die Hochschule zur nachhaltigen Förderung des akademischen Nach-

wuchses beiträgt“ 1 a. 2 (neu) c. „die innerstaatliche und nationale Mobilität der Studierenden gefördert wird“ 1

173. 6 EFHK a. 1 „eine hohe Qualität von Lehre, Forschung, Weiterbildung und Dienstleistung sowie

(auch: SwissEnginee-

eine entsprechende Qualifikation des Personals sichergestellt wird“

ring STV)

1

174. 6 VSS a. 3 „die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen“

1 175. 6 Actionuni a. 3 „für den Nachwuchs klar geregelte und attraktive Arbeitsbedingungen gelten“ 1

176. 7 SKGB a. 4 „bei der Aufgabenerfüllung, die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter auf allen

(auch: AG GWP)

Ebenen der Hochschule gefördert und die Genderperspektive in Lehre und Forschung berücksichtigt wird“ 1

177. 7 Kofrah a. 4 „bei der Aufgabenerfüllung für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau

ausweisbar gesorgt wird“

1

178. 8 Skuba a. 3 „die Hochschulangehörigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gemäss den

Mindeststandards des Hochschulrates besitzen“