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Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 26 Seiten

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Stand 12. September 2007

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 61a und 63a der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für einen qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich.

2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz im Hochschulbereich die Grundlagen für:

a. die gemeinsame Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;

b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;

c. die strategische Planung und Aufgabenteilung;

d. die Finanzierung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

e. die Gewährung der Bundesbeiträge.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

a. die Universitäten, die Fachhochschulen einschliesslich der Pädagogischen Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs der Kantone;

SR ...

1 SR 101

2 BBl 2008 ... 2007-......