Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 77Fedlex · Ergebnisbericht
Abs. 3 3 148. 2 FDP Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat erfüllt Aufträge von der (auch: SVP) Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK. 3
149. 6 SWTR „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat kann erfüllt Aufträge von der
Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK erfüllen.“
3
150. 7 WWF „Der Schweizerische Wissenschafts-, Innovations- und Nachhaltigkeitsrat erfüllt Aufträge
(auch: Greenpeace,
von der Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK.“
pronatura, SUB,
alliance sud, Akte)
3
151. 8 ETHZ „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat erfüllt Aufträge von der Hoch-
schulkonferenz und vom Bund.“ Neuer Abs. 4 4 152. 8 ETHZ „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat arbeitet unter Beizug der
interessierten Kreise zuhanden des Bundesrates und der Hochschulkonferenz Vor-
schläge für die Ziele einer schweizerischen Forschungspolitik aus.“
Artikel 21
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
153. 6 Actionuni „Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die
insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt, des akademischen Nachwuchses und der Studierenden stammen...“
1
154. 7 SKGB „Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die
insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss
im Ausland tätig sein. Jedes Geschlecht ist mit mindestens 7 Mitgliedern vertreten.“ 1
155. 8 Vpod „Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die
insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss
im Ausland tätig sein. Frauen und Männer müssen im Akkreditierungsrat gleich stark vertreten sein.“ Abs. 2 2
156. 7 Kofrah „Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdau-
er von vier Jahren. Dabei sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein, wobei eine paritätische Zusammensetzung anzustreben ist. Eine einmalige Wiederwahl ist
möglich.“
2
157. 8 Femwiss „Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitlieder des Rates für eine Amtsdauer
von vier Jahren. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.“