Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Abs. 3 3 148. 2 FDP Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat erfüllt Aufträge von der (auch: SVP) Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK. 3

149. 6 SWTR „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat kann erfüllt Aufträge von der

Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK erfüllen.“

3

150. 7 WWF „Der Schweizerische Wissenschafts-, Innovations- und Nachhaltigkeitsrat erfüllt Aufträge

(auch: Greenpeace,

von der Hochschulkonferenz, vom Bund und von der EDK.“

pronatura, SUB,

alliance sud, Akte)

3

151. 8 ETHZ „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat erfüllt Aufträge von der Hoch-

schulkonferenz und vom Bund.“ Neuer Abs. 4 4 152. 8 ETHZ „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat arbeitet unter Beizug der

interessierten Kreise zuhanden des Bundesrates und der Hochschulkonferenz Vor-

schläge für die Ziele einer schweizerischen Forschungspolitik aus.“

Artikel 21

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

153. 6 Actionuni „Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die

insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt, des akademischen Nachwuchses und der Studierenden stammen...“

1

154. 7 SKGB „Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die

insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss

im Ausland tätig sein. Jedes Geschlecht ist mit mindestens 7 Mitgliedern vertreten.“ 1

155. 8 Vpod „Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die

insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss

im Ausland tätig sein. Frauen und Männer müssen im Akkreditierungsrat gleich stark vertreten sein.“ Abs. 2 2

156. 7 Kofrah „Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdau-

er von vier Jahren. Dabei sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein, wobei eine paritätische Zusammensetzung anzustreben ist. Eine einmalige Wiederwahl ist

möglich.“

2

157. 8 Femwiss „Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitlieder des Rates für eine Amtsdauer

von vier Jahren. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten.

Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.“

Abs. 3 3 158. 6 VSV „Der Rat beantragt bei der Hochschulkonferenz: a. die Regelung des Akkreditierungsverfahrens; b. die Akkreditierungsrichtlinien; c. die Vorschriften über die Anerkennung von Abschlüssen; d. Richtlinien über dir Gewährleistung der Qualitätssicherung“