Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 2 2
124. 6 CRUS „Sie sorgt für die Vorbereitung der Geschäfte der Hochschulkonferenz und sorgt für…“
(auch: UniNE)
2
125. 6 KFH „Sie wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Hochschulkonferenz mit und setzt sich
für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen ein…“
Abs. 3 3
126. 6 CRUS „Sie hört in wichtigen Fragen die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschul-
(auch: VSV, ETHZ,
angehörigen, insbesondere der Studierenden an sie kann und lädt sie zur Mitwirkung in Skuba, UniNE)
Kommissionen und Arbeitsgruppen mit beratender Stimme einladen.
3
127. 6 VSS „Sie hört die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbe-
(auch: SAJV)
sondere der Studierenden, an und lädt sie zur Mitwirkung im Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.“
3
128. 6 Actionuni „Die Rektorenkonferenz hört die gesamtschweizerischen Organisationen der Hoch-
schulangehörigen, Studierende wie Mittelbau, an. Sie lädt sie zur Mitwirkung in Ar-
beitsgruppen ein.“ 3
129. 8 Vpod „Sie hört in wichtigen Fragen die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschul-
angehörigen, insbesondere der Studierenden, des Mittelbaus und der sonstigen Ange-
stellten an.“ Abs. 4 4
130. 6 KFH „Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten des
Nationalen Forschungsrates, der Kommission für Technologie und Innovation sowie..:“
4
131. 6 SNF „Für Fragen der Forschungsförderung und weitere Themen von gemeinsamem Inte-
(auch: FH Schweiz)
resse nehmen SNF und KTI mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.“ 4
132. 6 VSS „Sie lädt für Fragen vom gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten des
(auch: Skuba)
Nationalen Forschungsrates und des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates sowie Vertretungen der Hochschulangehörigen mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein.“
Abs. 5 5
133. 6 KHS „Sie bildet Kammern, die den spezifischen Bereichen der universitären Hochschulen, der
(auch: SDSfG)
Fachhochschulen, darunter insbesondere die Kunsthochschulen, oder der Pädagogischen Hochschulen zuzuordnen sind.“
Artikel 19
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
134. 1 VS „Le Conseil Suisse de la science et de l’innovation se compose de neuf à quinze personna-
lités indépendantes disposant d’excellentes connaissances et d’une grande expérience dans le domaine des hautes écoles, de la recherche et de l’innovation, de l’économie et du
monde du travail“ 1
135. 2 FDP „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat besteht aus 9-15 unabhän-
(auch: SVP, Swis-
gigen Persönlichkeiten, die über herausragende Fähigkeiten im Bereich der HochsEngineering STV)
schulen, der Forschung und der Innovation verfügen. 1
136. 6 EFHK „Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat besteht aus 9-15 unabhängigen
(auch: LCH)
Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Gesellschaft, die über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hochschulen, der Forschung und Innovation verfügen.“