Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Artikel 32
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
195. 2 SVP „Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre
Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren“
Kapitel 5
Titel des Kapitels
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.
196. 1 VD „Planification nationale et répartition des tâches“
197. 6 CRUS „Strategische Planung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene und
(auch: KFH, KHS,
Aufgabenteilung“
SDSfG, SNF, SWTR,
UniL, UniNE, sia)
Artikel 33
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Ganzer Artikel
198. 2 FDP „Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen periodisch die mehrjährige Pla-
nung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene; diese soll die Entwicklung
der staatlichen Rahmenbedingungen, die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen sowie die Finanzplanung umfassen. Der Bund beachtet dabei folgende Grundsätze: Studienangebote und Forschungsbereiche werden durch die Hochschulen resp. ihre Träger bestimmt (Hochschulautonomie); der Bund kann den Aus-
bau von Stärken, die Konzentration der Kräfte und die Erschliessung neuer Potentiale an den Hochschulen unterstützen (auf Antrag der Hochschulen); den Besonderheiten der verschiedenen Hochschultypen ist Rechnung zu tragen“ Abs. 1 1
199. 1 VD „La Confédération élabore périodiquement avec les cantons la planification nationale
stratégique et une répartition des tâches dans le domaine des hautes écoles„
1
200. 6 CRUS “Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen periodisch die mehrjährige Pla-
(auch: SWTR, KFH,
nung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene. Diese umfasst:
LA-KFH-CRUS, KHS,
SDSfG, SNF, UniL, a. die Entwicklung der staatlichen Rahmenbedingungen UniNE, sia) b. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen c. die Finanzplanung“ 1
201. 8 ETHZ „Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen in besonders kostenintensiven Be-
reichen eine nationale strategische Planung und Aufgabenteilung“
Abs. 2 2 202. 1 BS e. „Die Autonomie der Hochschulen bleibt gewahrt“
(auch: BL, VD, EFHK)
2 203. 1 VS f (neu). „Les différentes langues et les spécificités régionales doivent être prises en considération” 2
204. 2 SVP c. „die volkswirtschaftlich relevanten Wissenschaftsbereiche sind zu pflegen”