Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Artikel 32

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

195. 2 SVP „Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre

Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren“

Kapitel 5

Titel des Kapitels

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.

196. 1 VD „Planification nationale et répartition des tâches“

197. 6 CRUS „Strategische Planung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene und

(auch: KFH, KHS,

Aufgabenteilung“

SDSfG, SNF, SWTR,

UniL, UniNE, sia)

Artikel 33

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Ganzer Artikel

198. 2 FDP „Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen periodisch die mehrjährige Pla-

nung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene; diese soll die Entwicklung

der staatlichen Rahmenbedingungen, die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen sowie die Finanzplanung umfassen. Der Bund beachtet dabei folgende Grundsätze: Studienangebote und Forschungsbereiche werden durch die Hochschulen resp. ihre Träger bestimmt (Hochschulautonomie); der Bund kann den Aus-

bau von Stärken, die Konzentration der Kräfte und die Erschliessung neuer Potentiale an den Hochschulen unterstützen (auf Antrag der Hochschulen); den Besonderheiten der verschiedenen Hochschultypen ist Rechnung zu tragen“ Abs. 1 1

199. 1 VD „La Confédération élabore périodiquement avec les cantons la planification nationale

stratégique et une répartition des tâches dans le domaine des hautes écoles„

1

200. 6 CRUS “Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen periodisch die mehrjährige Pla-

(auch: SWTR, KFH,

nung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene. Diese umfasst:

LA-KFH-CRUS, KHS,

SDSfG, SNF, UniL, a. die Entwicklung der staatlichen Rahmenbedingungen UniNE, sia) b. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen c. die Finanzplanung“ 1

201. 8 ETHZ „Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen in besonders kostenintensiven Be-

reichen eine nationale strategische Planung und Aufgabenteilung“

Abs. 2 2 202. 1 BS e. „Die Autonomie der Hochschulen bleibt gewahrt“

(auch: BL, VD, EFHK)

2 203. 1 VS f (neu). „Les différentes langues et les spécificités régionales doivent être prises en considération” 2

204. 2 SVP c. „die volkswirtschaftlich relevanten Wissenschaftsbereiche sind zu pflegen”

d. „Politische und akademische Zuständigkeiten sind zu unterscheiden“