Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Kapitel 9

Artikel 63

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 314. 2 SVP „Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite für den Bereich der Hochschulen internationale Verträge abzuschliessen über:

a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturie-

rung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich; b. die Förderung der internationalen Mobilität; c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten. Abs. 2 2

315. 2 SVP Die Schweizerische Hochschulkonferenz wirkt an der Vorbereitung dieser Abkom-

men mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung“ 2

316. 8 ETHZ „Die Schweizerische Hochschulkonferenz wirkt an der Vorbereitung dieser Abkommen mit.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung im Detail“

Abs. 4 4

317. 6 ETH-Rat „Zu wichtigen Fragen hört er die Leitung der betroffenen Hochschulen und die Ver-

(auch: VSV)

bände der betroffenen Stände vor dem Vertragsabschluss an.“

Kapitel 10

Artikel 65

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.

318. 6 SWTR „Der Bundesrat erstattet nach Anhörung der Hochschulkonferenz dem Parlament alle vier

Jahre Bericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie die Hochschulen und

Disziplinen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Hochschulen und die Disziplinen

stützt sich dieser Bericht auf eine unter Beizug internationaler Experten vorgenom-

mene Evaluation des gesamten Hochschulsystems“

Artikel 66

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

319. 6 SWTR „Das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 wird aufgehoben abgeändert“

Abs. 2 2

320. 8 ETHZ 1. „Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983

Art. 5a, 20 Bst. a, 21, 22, 32 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1 lit. b.

Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koor-

dination im schweizerischen Hochschulbereich“