Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 92Fedlex · Ergebnisbericht
h. (neu) Förderung der internationalen und intranationalen Mobilität der Studieren-
den, Forschenden und Lehrenden“ 2
305. 7 SKGB e. „die Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und den Ausbau der Gen-
(auch: Organe cons.
der Studies“
Égalité HES, Femwiss)
2
306. 6 BO Chancen- e. „la promotion de l’égalité des chances entre les femmes et les hommes ainsi que le
gleichheit FH développement des études/recherche genre“ 2
307. 7 Kofrah g (neu) „den Ausbau der Gender Studies“
(auch: AG GWP)
Abs. 3 3 308. 2 SVP Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.“
Artikel 57
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 – 2 1 309. 2 SVP „Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projekts ausgerichtet 2 Sie werden befristet ausgerichtet“
Artikel 58
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.
310. 2 SVP „Die Hochschulkonferenz entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Bei-
träge“
Kapitel 8
Artikel 59
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
311. 1 TG „Die Bezeichnungen „Universität“, „Fachhochschule“ und „Pädagogische Hochschule“
(auch: VS)
sowie Zusammensetzungen mit diesen Bezeichnungen (wie „Fachhochschulinstitut“) und Ableitungen von diesen Bezeichnungen (wie „universitäres Institut“) dürfen nur Institutionen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind“
Abs. 2 2
312. 6 SWTR „Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universi-
tären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt“
Artikel 60
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1
313. 1 TG 1 „Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung „Universi-
tät“, „Fachhochschule“ oder „Pädagogische Hochschule“ oder eine Zusammensetzung mit oder eine Ableitung von einer dieser Bezeichnungen..:“