Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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h. (neu) Förderung der internationalen und intranationalen Mobilität der Studieren-

den, Forschenden und Lehrenden“ 2

305. 7 SKGB e. „die Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und den Ausbau der Gen-

(auch: Organe cons.

der Studies“

Égalité HES, Femwiss)

2

306. 6 BO Chancen- e. „la promotion de l’égalité des chances entre les femmes et les hommes ainsi que le

gleichheit FH développement des études/recherche genre“ 2

307. 7 Kofrah g (neu) „den Ausbau der Gender Studies“

(auch: AG GWP)

Abs. 3 3 308. 2 SVP Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.“

Artikel 57

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 – 2 1 309. 2 SVP „Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projekts ausgerichtet 2 Sie werden befristet ausgerichtet“

Artikel 58

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.

310. 2 SVP „Die Hochschulkonferenz entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Bei-

träge“

Kapitel 8

Artikel 59

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

311. 1 TG „Die Bezeichnungen „Universität“, „Fachhochschule“ und „Pädagogische Hochschule“

(auch: VS)

sowie Zusammensetzungen mit diesen Bezeichnungen (wie „Fachhochschulinstitut“) und Ableitungen von diesen Bezeichnungen (wie „universitäres Institut“) dürfen nur Institutionen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind“

Abs. 2 2

312. 6 SWTR „Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universi-

tären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt“

Artikel 60

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1

313. 1 TG 1 „Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung „Universi-

tät“, „Fachhochschule“ oder „Pädagogische Hochschule“ oder eine Zusammensetzung mit oder eine Ableitung von einer dieser Bezeichnungen..:“