Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Abs. 4 4

275. 6 CRUS „La Confédération peut allouer des aides financières à des infrastructures ou des réseaux

(auch: UniL, UniNE)

communs des hautes écoles et des autres institutions du domaine des hautes écoles lorsque ces infrastructures remplissent des tâches d’importance nationale. Les aides représentent 50% au plus des frais d’exploitation“

Artikel 45

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 2

276. 8 ETHZ „Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss einen gemeinsamen Zahlungsrahmen für

die Grundbeiträge für die Universitäten und für die anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs sowie einen Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen“

Artikel 48

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

277. 1 BE „Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend

(auch: VD, VS, BL,

ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Es können nötigenfalls andere AR, SZ, UR, ZG)

relevante Leistungselemente herangezogen werden“ 1

278. 8 SwissUni „Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend

ihren Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung ausgerichtet. Es können nötigenfalls andere relevante Leistungselemente herangezogen werden“

Abs. 2 2

279. 1 VD „Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei sind na-

(auch: ageep)

mentlich folgende Kriterien ausschlaggebend:

a. Anzahl Studierende

b. Anzahl der Abschlüsse

c. Kreditpunkte

d. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen“

2 280. 6 KFH b. „Anzahl der Abschlüsse“ 2

281. 6 VSS „a. Anzahl Studierende

(auch: Skuba)

b. Anzahl der Abschlüsse c. Kreditpunkte

d. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen“

2

282. 7 Kofrah (neu) e. „Frauenanteil bei Professuren“

2

283. 2 SVP (neu) e. „Qualität“

2

284. 6 VSS (neu) e. „Anzahl Lehrpunkte“

Abs. 3 3 285. 1 SG „Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt: a. Forschungsleistungen (Mittel des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme sowie der Kommission für Technologie und Innovation [KTI]) b. die Akquisition von Drittmitteln aus weiteren öffentlichen und privaten Quellen“ 3

286. 2 SVP b. „die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-

Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen“