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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

f) „Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Aus- (2) Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, übung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat; der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im

Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.

g) „Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementier-

ten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Ver- Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen antwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzel- dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer heiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbil- sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten dungsnachweis aus, gewähren, dass ihre Mitglieder die von Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine

bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem

Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahme- Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu mitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts nehmen.

sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen,

Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behör- Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede den des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Gemeinschaftsrecht festgelegt; Sinne des Unterabsatzes 1; die Kommission veröffentlicht eine

entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europä-

h) „Eignungsprüfung“ ist eine ausschließlich die beruflichen ischen Union.

Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den

zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchge- (3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in führte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungserstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sach- nachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und gebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung

des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Aus-

bildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht

abgedeckt werden. Artikel 4

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung Wirkungen der Anerkennung

getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimat-

mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, (1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprü- Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in fung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in

ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahme- unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

mitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die

Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Auf-

nahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der erstrecken. Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, der-

selbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleich-Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie bar sind.

die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitglied-

staat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten

wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreff-

enden Mitgliedstaats festgelegt; TITEL II

i) „Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

des entsprechenden Berufszweigs

Artikel 5

i) die Position des Leiters des Unternehmens oder einer

Zweigniederlassung innehat oder Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

ii) Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unterneh- (1) Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemein-

mens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung schaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie könverbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Lei- nen die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufters vergleichbar ist, oder grund der Berufsqualifikationen einschränken,

iii) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder tech- a) wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs recht-

nischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine mäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist. „Niederlassungsmitgliedstaat“ genannt) und