Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/55

ANHANG II

Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii

1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Deutschland:

— Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger

— Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) (1)

— Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)

— Logopäde/Logopädin

— Orthoptist(in)

— staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)

— staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)

— medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)

— medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)

— medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik

— veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)

— Diätassistent(in)

— Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen

Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)

— Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger

— Sprachtherapeut(in)

in der Tschechischen Republik:

— Assistent in der Gesundheitspflege („zdravotnický asistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abgeschlossen wird.

— Ernährungsmedizinischer Assistent („nutriční asistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abgeschlossen wird.

in Italien:

— Zahntechniker („odontotecnico“)

— Optiker („ottico“)

(1) Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)“ durch „Physiotherapeut(in)“ ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)“ führen.