Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/59

— Optiker

— Orthopädieschuhmacher

— Orthopädietechniker

— Zahntechniker

— Gärtner

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine mindestens zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und mit der Meisterprüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels „Meister“.

Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere:

— Meister in der Landwirtschaft

— Meister in der ländlichen Hauswirtschaft

— Meister im Gartenbau

— Meister im Feldgemüsebau

— Meister im Obstbau und in der Obstverwertung

— Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft

— Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft

— Meister in der Pferdewirtschaft

— Meister in der Fischereiwirtschaft

— Meister in der Geflügelwirtschaft

— Meister in der Bienenwirtschaft

— Meister in der Forstwirtschaft

— Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

— Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine dreijährige berufspraktische Erfahrungszeit und mit der Meisterprüfung in dem entsprechenden Beruf abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels „Meister“.

in Polen:

— Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung („Nauczyciel praktycznej nauki zawodu“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von

i) entweder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird,

ii) oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis

einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung