Vorlage
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/57
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich
i) einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt wird; oder
ii) einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und
durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
iii) einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch
eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder
iv) im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten („dierenartsassistent“) einer dreijährigen Berufsausbildung in einer
Fachschule („MBO“-System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems („LLW“); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.
in Österreich:
— spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
— spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
— Kontaktlinsenoptiker(in)
— Fußpfleger(in)
— Hörgeräteakustiker(in)
— Drogist(in)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschließt. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
— Masseur(in)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die betroffenen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
— Kindergärtner(in)
— Erzieher(in)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt.
in der Slowakei:
— Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) („učiteľ v tanečnom odbore na základných umele-
ckých školách“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildung von fünf Semestern in Tanzpädagogik.
— Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen („vychovávatel' v špeciál-
nych výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbildenden Schule und einer zweijährigen pädagogischen Teilzeitausbildung.