Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

in Zypern:

— Zahntechniker („οδοντοτεχνίτης“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

— Optiker („τεχνικός oπτικός“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

in Lettland:

— Zahnarzthelfer („zobārstniecības māsa“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

— biomedizinisch-technischer Labor-Assistent („biomedicīnas laborants“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

— Zahntechniker („zobu tehniķis“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

— physiotherapeutischer Assistent („fizioterapeita asistents“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

in Luxemburg:

— medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en radiologie“)

— medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) de laboratoire“)

— Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten („infirmier/ière psychiatrique“)

— Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en chirurgie“)

— Kinderkrankenpfleger/-schwester („infirmier/ière puériculteur/trice“)

— Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester („infirmier/ière anesthésiste“)

— Geprüfte(r) Masseur(in) („masseur/euse diplômé(e)“)

— Erzieher(in) („éducateur/trice“)

in den Niederlanden:

— veterinärmedizinische(r) Assistent(in) („dierenartsassistent“)