Vorlage
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
L 255/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
2. „Mester/Meister/Maître“ (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister“ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in Dänemark:
— Optiker („optometrist“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.
— Orthopädiemechaniker („ortopædimekaniker“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.
— Orthopädieschuhmacher („ortopædiskomager“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer viereinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.
in Deutschland:
— Augenoptiker
— Zahntechniker
— Bandagist
— Hörgeräteakustiker
— Orthopädiemechaniker
— Orthopädieschuhmacher
in Luxemburg:
— Augenoptiker („opticien“)
— Zahntechniker („mécanicien dentaire“)
— Hörgeräteakustiker („audioprothésiste“)
— Orthopädiemechaniker-Bandagist („mécanicien orthopédiste/bandagiste“)
— Orthopädieschuhmacher („orthopédiste-cordonnier“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem „Handwerk“. in Österreich:
— Bandagist
— Miederwarenerzeuger