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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/51
Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachver- Artikel 58
halte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme- Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen mitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermit-
telten Auskünften ziehen. (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der (3) Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die
Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
Kommission den Vorsitz führt.
nahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnach-
weise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig
sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrich- von dessen Artikel 8.
tet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommis-
sion hiervon. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses
1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden und setzt die
anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich
davon in Kenntnis.
Artikel 59
Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag: Konsultation
a) Die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richt- Die Kommission stellt sicher, dass Sachverständige der betroffe-
linie; nen beruflichen Gruppierungen in angemessener Weise konsultiert werden, besonders im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des in Artikel 58 genannten Ausschusses, und stellt diesem
b) die Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung
Ausschuss einen mit Gründen versehenen Bericht über die dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informatio-
genannten Konsultationen zur Verfügung.
nen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementier-
ten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen.
TITEL VI
Zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Buchstabe b können die
Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57 genannten Kontakt-
stellen in Anspruch nehmen. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 60
Berichte
Artikel 57
(1) Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des
Kontaktstellen
eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der
Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens bis 20. Oktober 2007 getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der eine Kontaktstelle, die folgenden Auftrag hat: Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie
ergeben.
a) Die Information der Bürger und der Kontaktstellen der ande-
ren Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen im Zusam- (2) Ab 20. Oktober 2007 erstellt die Kommission alle fünf menhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
gemäß dieser Richtlinie und vor allem Information über die
nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Aus-
übung einer Berufstätigkeit, einschließlich des Sozialrechts, Artikel 61
sowie, wenn dies angebracht ist, über etwaige Standesregeln
und berufsethische Regeln. Ausnahmebestimmung
b) Die Unterstützung der Bürger bei der Wahrnehmung der Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung
Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche der anderen Kontaktstellen sowie der zuständigen Behörden Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese des Aufnahmemitgliedstaates. Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.
Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Kontaktstellen Bei Bedarf entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 58 diese binnen zwei Monaten nach ihrer Befassung über das Absatz 2 genannten Verfahren, dass der betreffende Mitglied-Ergebnis der Fälle, die sie gemäß ihrem Auftrag nach Buchstabe staat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorb bearbeitet haben. schrift absehen darf.