Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage

L 255/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

iii) oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahre grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie min-

destens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schließt sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.

in der Slowakei:

— Meister in der beruflichen Bildung („majster odbornej výchovy“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Bildung (vollständige berufliche Sekundarschulbildung und/oder Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre), einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder an den technischen Hochschulen oder einer vollständigen Sekundarschulbildung und einer Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre, einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder, ab 1. September 2005, einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Fachpädagogik, die in den Methodologiezentren für Meister in der beruflichen Bildung an Fachschulen ohne zusätzlichen pädagogischen Ausbildungsgang absolviert werden kann.

3. Schifffahrt

a) Schiffsführung

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in der Tschechischen Republik:

— Nautischer Offiziersassistent („palubní asistent“)

— Nautischer Wachoffizier („námořní poručík“)

— Erster Offizier („první palubní důstojník“)

— Kapitän („kapitán“)

— Technischer Offiziersassistent („strojní asistent“)

— Technischer Wachoffizier („strojní důstojník“)

— Zweiter technischer Offizier („druhý strojní důstojník“)

— Leiter der Maschinenanlage („první strojní důstojník“)

— Schiffselektriker („elektrotechnik“)

— Leitender Schiffselektriker („elektrodůstojník“).

in Dänemark:

— Kapitän der Handelsmarine („skibsfører“)

— Erster Offizier („overstyrmand“)

— Steuermann, Wachoffizier („enestyrmand, vagthavende styrmand“)

— Wachoffizier („vagthavende styrmand“)

— Schiffsbetriebsmeister („maskinchef“)

— Leitender technischer Offizier („l. maskinmester“)

— Leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier („l. maskinmester/vagthavende maskinmester“)

in Deutschland:

— Kapitän AM

— Kapitän AK

— Nautischer Schiffsoffizier AMW