Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/61

— Nautischer Schiffsoffizier AKW

— Schiffsbetriebstechniker CT — Leiter von Maschinenanlagen

— Schiffsmaschinist CMa — Leiter von Maschinenanlagen

— Schiffsbetriebstechniker CTW

— Schiffsmaschinist CMaW — Technischer Alleinoffizier

in Italien:

— Nautischer Offizier („ufficiale di coperta“)

— Technischer Offizier („ufficiale di macchina“)

in Lettland:

— Leitender Schiffselektrotechniker („Kuģu elektromehāniķis“)

— Kühlsystembediener („Kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)

in den Niederlanden:

— Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“)

— Diplomierter Maschinenwachdienstkundiger („diploma motordrijver“)

— VTS-Beamter („VTS-functionaris“)

Erforderlich ist:

— in der Tschechischen Republik

i) für den Nautischen Offiziersassistenten („palubní asistent“)

1. Mindestalter: 20 Jahre.

2. a) Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schifffahrt“), die jeweils mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abzuschließen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung oder

b) zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen und Abschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1 des STCW-(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten-)Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllt und an einer Marineakademie oder Marinefachschule einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens mit einer Prüfung vor einem vom MTC (Seetransportausschuss der Tschechischen Republik) anerkannten Prüfungsausschuss absolviert wurde.

ii) für den Nautischen Wachoffizier („námořní poručík“)

1. Zugelassene Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens sechs Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zugelassenen Ausbildung, darunter mindestens sechs Monate als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes.

2. Ordnungsgemäß geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter.

iii) für den Ersten Offizier („první palubní důstojník“)

Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens zwölf Monaten.