Vorlage
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/65
— Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen („restaurátor památek, které jsou díly
uměleckých řemesel“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.
— Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von
Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert („restaurátor děl výtvarných umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní hodnoty“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.
— Abfallentsorger („odpadový hospodář“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouška“ abgeschlossenen beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung innerhalb der letzten 10 Jahre.
— Sprengmeister („technický vedoucí odstřelů“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ endet,
umfasst und an die sich Folgendes anschließt:
zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe;
ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt;
eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen;
ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschließt.
in Italien:
— Vermessungstechniker („geometra“)
— staatlich geprüfter Landwirt („perito agrario“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:
i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen
Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;
ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.
in Lettland:
— Lokführergehilfe („vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs“)
Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus.