Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Artikel 9 regelt die Informationen die der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger (Klient) schuldet. Dies betrifft zum Beispiel Informationen über die Berufsbezeichnung, die Eintragung in einem Register, die MWST-Nummer, die Deckung der Haftpflichtversicherung oder die Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.

D. Anwendung auf die Schweiz

Die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit sind sicherlich die innovativsten Bestimmungen; es sind zugleich auch jene, deren Anwendung innerhalb der EG am meisten Probleme verursachen werden.

1. Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten; Auslegungsprobleme

Eine genaue Analyse des Titels II der neuen Richtlinie ist in zweierlei Hinsicht heikel: Einerseits sind die Mitgliedstaaten gerade daran, die Richtlinie 2005/36/EG in ihre jeweilige Gesetzgebung zu übertragen. Angesichts des Handlungsspielraums, über den sie dabei verfügen, ist schwierig zu sagen, was genau zu erwarten ist. Andererseits sind die von der Europäischen Kommission durchgeführten Informationsveranstaltungen noch nicht abgeschlossen. Es ist gut möglich, dass einige Auslegungen in den kommenden Monaten noch bereinigt werden.

2. Einleitende Erläuterungen

Das FZA beinhaltet bereits die Möglichkeit, Dienstleistungen zu erbringen, sei dies für Unternehmen oder für Privatpersonen. Die in Artikel 5 FZA vorgesehene maximale Dauer von 90 Tagen bleibt bestehen, um damit durch die Formulierung von Artikel 5 Ziffer 2 § 2 der Richtlinie 2005/36/CE gestellte Probleme zu vermeiden.

Bevor die Auswirkungen der Richtlinie 2005/36/EG auf die Schweiz untersucht werden, sind drei Punkte hervorzuheben:

- Die Schweizer Gesetzgebung reglementiert die Ausübung von Berufen nur wenig. Da das Erbringen von Dienstleistungen für die nichtreglementierten Berufe bereits möglich ist, ist nur der Fall der Dienstleistungen für reglementierte Aktivitäten (jene, für deren Ausübung die Qualifikationen im Prinzip nicht mehr kontrolliert werden können) zu untersuchen.

- Die Mitgliedstaaten bleiben für die Regelung des Zugangs zu den Berufen zuständig. Es ist demnach möglich, dass ein Staat beispielsweise die Ausübung eines Berufs einschränkt, indem er dessen Ausübung als selbstständige Erwerbstätigkeit untersagt. Desgleichen sind Berufe eigentlich nicht von Natur aus dazu bestimmt, in Form einer Dienstleistung ausgeübt zu werden. Solche Berufe sind tatsächlich nicht betroffen.

- Die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit sind in erster Linie für liberale Berufe und selbstständig Erwerbstätige vorgesehen. Man sollte sich auf jene Berufe konzentrieren, für die es die meisten Gesuche gibt. Angesichts der Bedeutung der Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz (siehe Punkt IX) gilt es, den Überblick zu bewahren und zu vermeiden, sich nur auf vereinzelt ausgeübte Berufe zu beschränken.

3. Bis heute in der Schweiz durchgeführte Analysen

Neben der Teilnahme an den Informationssitzungen in Brüssel und der Erstellung des vorliegenden Berichts haben die Schweizer Behörden an verschiedenen Treffen über den Titel II der Richtlinie 2005/36/EG diskutiert. Ein Treffen war der Umsetzung von Titel II und den Beziehungen zwischen den Anerkennungsbehörden (BBT, Schweizer Rotes Kreuz, GDK) und den Behörden, die mit den Bewilligungen für die Berufsausübung beauftragt sind (GdK), gewidmet. Anlässlich dieses Treffens sollte vor allem festgelegt werden, wie die von