Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

darf der Aufnahmestaat, bis zu einem gewissen Punkt, sich über die Tätigkeiten des ausländischen Dienstleistungserbringers informiert halten.

Die partielle Dienstleistungsfreiheit ist also limitiert und die Richtlinie 2005/36/EG gewehrt eine gewisse Garantie. Dies zeigt, dass nur qualifizierte Personen Dienstleistungen erbringen dürfen. Die neue Reglementierung berücksichtigt das fragile Gleichgewicht, zwischen dem Recht eine Dienstleistung zu erbringen und dem Schutzbedarf der Konsumenten des Aufnahmestaates.

Hinsichtlich des Kommentars über einzelne Artikel, können folgende Punkte festgestellt werden:

Artikel 5 Absatz 1 sieht den Rechtsgrundsatz der Dienstleistungsfreiheit für die Ausübung des Berufes vor, für den der Leistungserbringer in seinem Herkunftsstaat ausgebildet worden ist. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert, genügt es wenn er während den letzten zehn Jahren den Beruf während mindestens zwei Jahren im Herkunftsstaat ausgeübt hat. Es geht um die Wiederholung einer bekannten Regel. Verfügt der Dienstleistungserbringer über keine Berufserfahrung im Niederlassungsstaat (der weder die Ausübung des Berufes noch die Ausbildung reglementiert), so profitiert er nicht von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (siehe Verknüpfung mit Artikel 13 Ziffer 2 unten).

In Bezug auf Diplome, die in einem Drittstaat erworben wurden, gilt die Regel von Artikel 3 Absatz 3 (drei Jahre Berufserfahrung im Mitgliedstaat, der das Diplom aus einem Drittstaat anerkannt hat).

Absatz 2 sieht vor, dass Titel II der Richtlinie 2005/36/EG nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungserbringer im Aufnahmestaat seine Dienstleistung erbringt. Die Richtlinie 2005/36/EG findet nun nicht Anwendung auf die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung (wo der Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung aus seinem Niederlassungsstaat im Aufnahmestaat anbietet).

Artikel 5 Absatz 3 sieht die Anwendung von Standesregeln und von im Aufnahmestaat geltenden Regeln für den betreffenden Beruf vor.

Gemäss Artikel 6 darf der Aufnahmestaat vom Dienstleistungserbringer weder die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation (Berufsstand, Verband, Kammer, usw.) noch die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangen. Der Aufnahmestaat kann entweder eine automatische, vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen. Diese Eintragung sorgt dafür, dass die Obliegenheiten oder die geltenden Regeln für den betreffenden Beruf beachtet werden; sie kann die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögern oder erschweren und für den Dienstleistungserbringer keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die Meldung mittels Erklärung kommt einer Erklärung Pro-Forma gleich. Es geht um die Meldung gemäss Artikel 7 Absatz 1. Es handelt sich um Fälle, in denen die Anforderungen, die einem ausländischen Dienstleistungserbringer auferlegt werden, geringer sind als jene für einen Inländer.

Artikel 7 Absatz 1 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vom Dienstleistungserbringer eine Meldung zu verlangen bevor er eine Dienstleistung erbringt. Diese Meldung erfolgt bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung; der Aufnahmestaat kann vom Dienstleistungserbringer verlangen, dass er diese jährlich erneuert.

Artikel 7 Absatz 2 bestimmt welche Dokumente die Staaten bei der Erbringung der ersten Dienstleistung verlangen können. Es geht lediglich um folgende Dokumente:

- Ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers;

- Eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleistungserbringer in seinem Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Berufsausübung nie untersagt wurde;