Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

deren Ausübung der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ernsthaften Schaden zufügen könnten, beibehalten worden.

Der Unterschied zwischen Niederlassung und Dienstleistung ist in der Schweiz bedeutungslos, im Gegensatz zur EU. In der Schweiz werden wir, wie bereits dargelegt, die Kriterien der zeitlichen Unterscheidung beibehalten. Die Kriterien der gemeinschaftlichen Unterscheidung sind hier jedoch wieder aufgeführt. Gestützt auf das europäische Recht liegt eine Niederlassung vor, wenn:

- Der Migrant über eine stabile und dauerhafte Infrastruktur im Aufnahmestaat verfügt (beispielsweise eine Arztpraxis, ein Labor, ein Spital, eine Beratungsagentur oder ein Beratungsbüro, eine Ingenieursagentur oder ein Ingenieursbüro), welche die tatsächliche Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubt. Es ist unwichtig wo sich der Firmensitz befindet. Ebenfalls von keiner Bedeutung ist, ob der Dienstleistungserbringer Inhaber, Mieter oder einfacher Benutzer dieser Infrastruktur ist. Für alle Dienstleistungstätigkeiten, die ein Dienstleistungserbringer in einer stabilen Infrastruktur auf Dauer ausübt, muss dieser sämtliche Obliegenheiten und Reglementierungen, die im Aufnahmestaat gelten, beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Dienstleistungserbringer nicht über ein Minimum an Infrastruktur verfügen soll, was davon abhängt, wie der gegebene Fall beurteilt wird.

- Die Tätigkeit offensichtlich im Wesentlichen im Aufnahmestaat stattfindet; es geht hier darum die Häufigkeit, die Dauer, die Periodizität und die Kontinuität der Leistung zu prüfen. Der zeitweilige Charakter der Erbringung der Dienstleistung wird nicht nur an der Dauer der Erbringung der Dienstleistung, sondern, gestützt auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, auch an der Häufigkeit, der Periodizität und der Kontinuität bemessen. Die Bewertung der Dauer der Dienstleistung wird vom Beruf abhängen; für einen saisonalen Beruf (wie zum Beispiel Skilehrer) wird Niederlassung nach nur wenigen Tagen begründet, im Gegensatz zu einem Projektleiter, der mehrere Jahre auf einem Baugelände verbringt.

Da diese Kriterien offenbar auslegungsbedürftig sind, werden sie wahrscheinlich bestritten.

3. Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Als allgemeine Bemerkung müssen ein Grundsatz und mehrere vorhergehende Anforderungen geklärt werden.

Der Grundsatz will, dass die Migranten direkt und frei ihre Dienstleistungen erbringen können, ohne ihre beruflichen Qualifikationen anerkennen lassen zu müssen. Die einzige Ausnahme stellt die vorherige Überprüfung der Qualifikationen dar (Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie). Dieser Grundsatz ist jedoch den vorhergehenden Anforderungen unterstellt:

- Der Dienstleistungserbringer muss rechtmässig in seinem Herkunftsstaat niedergelassen sein um den betreffenden Beruf ausüben zu können. Die Dienstleistungen können nur von Personen erbracht werden, die in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert sind. Ist der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert, so muss der Migrant das Diplom besitzen, das im Herkunftsstaat vorgeschrieben ist. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert, dann muss der Migrant über Berufserfahrung verfügen, sobald er sich in den Aufnahmestaat begibt (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

- Der Dienstleistungserbringer ist den Berufsregeln des Aufnahmestaates unterstellt (Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Es handelt sich insbesondere um Disziplinarbestimmungen und Sprachkenntnisse (Artikel 53 wird auf die Dienstleistungserbringer angewendet).

- Der Dienstleistungserbringer kann gezwungen werden gewisse Informationen kund zu geben (Meldung an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, usw.). Demzufolge