Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

- Ein Berufsqualifikationsnachweis; liegt die Tätigkeit im Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz litera b muss eine Berufserfahrung nachgewiesen werden;

- Im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen.

Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise weder - gestützt auf das Haager Übereinkommen

- eine Apostille, noch die Bescheinigung von einer Konsularbehörde, oder detaillierte Informationen betreffend die Natur und die Länge der Erbringung der Dienstleistung, verlagen. Falls notwendig dürfen Übersetzungen verlangt werden. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip genügt eine einfache Übersetzung für ein Dokument von sekundärer Bedeutung. Für komplexere Dokumente kann hingegen eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Für standardisierte Dokumente wie Personalausweise und Pässe dürfen hingegen keine Übersetzungen verlangt werden.

Artikel 7 Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten nicht eine Gültigkeitslimite der obgenannten Dokumente vorzuschreiben. Besorgt der Migrant die Dokumente nicht, so erfüllt sein Gesuch die formellen Voraussetzungen gemäss der Richtlinie nicht. Dies heisst nicht, dass die Dienstleistung verboten werden muss. Denn es kann sein, dass obwohl er die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, die materiellen erfüllt sind (Niederlassung und Berufserfahrung). Deswegen muss von Fall zu Fall geprüft werden, welchen Einfluss die fehlende Dokumentation auf die Dienstleistung haben kann.

Artikel 7 Unterabsatz 3 befasst sich mit den Fragen der Berufsbezeichnung. Die Richtlinie unterscheidet zwischen akademischen Titeln (Artikel 54) und Berufsbezeichnungen (Artikel 7 Absatz 3 hinsichtlich Dienstleistungen). Der Dienstleistungserbringer trägt, in der Regel, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates (= Herkunftsstaates, Artikel 5 Absatz 1 litera a). Die Berufsbezeichnung wird in der Sprache des Niederlassungsstaates geführt, um Verwechslungen mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu verhindern. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaates nicht existiert, gibt der Dienstleistungserbringer seinen Ausbildungsnachweis in der Sprache des Niederlassungsstaates an. Es gibt zwei Ausnahmen. Die Erste für das sektorale Anerkennungssystem, da in diesem Bereich minimale Ausbildungsbedingungen gegeben sind. Die Zweite für Fälle im Bereich der Erbringung einer Dienstleistung, in denen die Qualifikationen gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie kontrolliert worden sind.

Artikel 7 Absatz 4 regelt die Fälle von Dienstleistungen, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit betreffen und die nicht unter das sektorale Anerkennungssystem fallen. Er konkretisiert den Unterschied zwischen den formellen Voraussetzungen zur Erbringung einer Dienstleistung (vorherige Meldung [Artikel 7 Absatz 2], der Befreiung sich in einem Berufsstand eintragen zu lassen [Artikel 6], usw.) und den materiellen Voraussetzungen (Überprüfung des Ausbildungsinhaltes, nachdem er genehmigt wurde). Er führt auch eine Ausnahme zum Rechtsgrundsatz der freien und direkten Erbringung einer Dienstleistung auf. Deswegen muss seine Anwendung auf die Fälle, die objektiv begründet sind, beschränkt werden.

Die sieben sektoralen Berufe gehören nicht zu den Berufen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 4 fallen, da sie sämtliche minimalen Ausbildungsanforderungen erfüllen. In diesem Fall ist es ausgeschlossen die Qualifikationen nachzuprüfen. Andererseits ist ein Dienstleistungserbringer, der einen Beruf des sektoralen Systems, ohne die Anforderungen des Titels III, Kapitel III zu erfüllen, ausüben möchte, Artikel 7 Absatz 4 unterstellt (siehe Artikel 10 der Richtlinie). Artikel 7 Absatz 4 findet auch keine Anwendung auf die Migranten, die die Anerkennungsvoraussetzungen des Kapitels II von Titel III (Anerkennung der Berufserfahrung) erfüllen.

Es wird von folgenden Definitionen und Termini ausgegangen:

- Berufe die die öffentliche Gesundheit betreffen: Dieses Wort kommt in Artikel 46 des Vertrages zur Gründung der EU vor und seine Definition stützt sich auf die