Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG auferlegten Fristen zu handhaben sind und bei welchen Berufen weiterhin die Qualifikationen überprüft werden sollen.
Ausgehend von der Liste der in der Schweiz reglementierten Berufe nahm das BBT eine erste Auswahl vor. Es galt festzustellen, bei welchen Berufen es möglicherweise Umsetzungsprobleme geben könnte. Die nicht reglementierten Berufe wurden nicht berücksichtigt, da sie bereits ohne besondere Formalitäten in Form einer Dienstleistung erbracht werden können (aus Sicht der Diplomanerkennung).
Bei den reglementierten Berufen wurden jene beiseite gelassen, die von Natur aus nicht als Dienstleistung in Frage kommen. Für die übrigen Berufe wurden zwei Listen erstellt:
- Die Liste 1 enthält die Berufe, die von Natur aus Anlass für eine Dienstleistung geben können und die ganz offensichtlich keine Folgen für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit haben. In diesen Berufen können Dienstleistungserbringer aus den Mitgliedstaaten in der Schweiz ohne Diplomanerkennung tätig werden, derzeit müssen sie eine Diplomanerkennung beantragen.
- Die Liste 2 enthält die Berufe, die von Natur aus Anlass für eine Dienstleistung geben können und die vielleicht Folgen für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit haben. Bei diesen Berufen müssen die zuständigen Behörden entscheiden, ob sie eine Überprüfung der Qualifikationen beibehalten und wie sie diese Überprüfung durchführen wollen.
Die Listen sind ziemlich breit gefasst; angesichts der restriktiven Auslegung der Begriffe Gesundheit und öffentliche Sicherheit ist die Hinzufügung weiterer Berufe eher unwahrscheinlich. Überdies ist zu erwarten, dass die Liste 2 noch gekürzt wird.
[Liste 1] :
- Revisor der AHV-Ausgleichskassen;
- Berufe der Finanz und der Rechnungslegung in Tessin;
- Adoptionsvermittler;
- Kranführer.
[Liste 2] :
- Schneesportlehrer; Bergführer, Canyoningführer19;
- Fahrlehrer;
- Taxifahrer;
- Architekt;
- Technischer Leiter von Seilbahnen;
- Augenoptiker;
- Hörgerätakustiker;
- Berufe aus dem Gesundheitswesen im Allgemeinen, die nicht Teil des sektoriellen Systems sind (Akupunkteur, Rettungssanitäter, Chiropraktor, Arzneimittelhandel, Ergotherapeut, Dentalhygieniker, Med. Laborant, Orthopädist-Bandagist, Physiotherapeut, Zahntechniker, medizinisch-technischer Radiologie-Assistent,
19 Überlegungen sind in der Schweiz geführt, um den Beruf Bergführer und Schneesportlehrer zu reglementieren.