Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

4. Bedeutung der beiden Listen

Diese beiden Listen sind richtungsweisend. Anhand der Listen kann bestimmt werden, welche Berufe a priori von der Richtlinie 2005/36/EG betroffen sind.

Bei den Berufen der ersten Liste besteht das Risiko, dass Personen, die vielleicht nicht über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügen, für eine maximale Dauer von 90 Tagen pro Jahr in die Schweiz kommen.

Bei den Berufen der zweiten Liste können die Berufsqualifikationen überprüft werden. Es stellt sich also die Frage nach Ausgleichsmassnahmen und vor allem nach der Frist, innerhalb derer diese umgesetzt werden müssen.

Konkret haben die Schweizer Behörden die Absicht, die Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Liste 2 zu überprüfen. Diese Überprüfung wirft jedoch mehrere Probleme auf:

- Hinsichtlich des Anwendungsbereichs ist die Liste 2 noch nicht klar definiert. Wie weiter oben erläutert wurde, gilt es zuzuwarten, bis klar ist, wie die Mitgliedstaaten Artikel 7 § 4 der Richtlinie 2005/36/EG umsetzen werden. Kurz: Die Praxis wird zeigen inwiefern die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringer überwacht werden. Stellen die Schweizer Behörden fest, dass die Mitgliedstaaten die Qualifikationen ausländischer Dienstleistungserbringer streng überprüfen, werden sie dies ebenfalls tun.

- Was die Fristen betrifft, so stellt die Richtlinie 2005/36/EG die betroffenen Behörden vor einer echten Herausforderung. Angesichts der enormen Organisationsarbeit, welche die Fristen von Artikel 7 § 4 erforderlich machen, muss man sich darauf beschränken, ausschliesslich dort Qualifikationen zu überprüfen, wo es unbedingt nötig ist. Der Umfang des Migrationsstromes in einem bestimmten Beruf wird ebenfalls eine Rolle spielen. Dies zeigt sich in den beiden Spalten der Tabelle zur Liste 2 ("mangelhafte Ausbildung" und "sehr mangelhafte Ausbildung"). Gewisse Unzulänglichkeiten in den Ausbildungen sind vielleicht nicht wichtig genug, um die Dienstleistung einer Prüfung zu unterziehen.

- Die Anwendung von Artikel 7 § 4 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufsverbände, die mit der Durchführung von Ausbildungen und Prüfungen beauftragt sind, stark fordern. Kurz, die mit der Durchführung der Prüfungen oder Reglementierung der Ausbildungen beauftragten Verbände und Behörden werden entweder Eignungsprüfungen einführen, die den Fristen von Artikel 7 § 4 genügen, oder Dienstleistungen der EU ohne Überprüfung der Qualifikationen tolerieren müssen (selbstverständlich kommen ihre Mitglieder in der EG ebenfalls in den Genuss von Artikel 7 § 4).

5. Absichten der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten befragt, insbesondere um herauszufinden, für welche Berufe diese weiterhin eine Überprüfung der Qualifikationen vornehmen wollen. Auch wenn die Antworten erst teilweise eingetroffen und noch ungenau sind, zeichnen sich folgende Tendenzen ab: Grundsätzlich werden alle Staaten für die meisten Berufe die von Artikel 7 § 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Meldung einführen. Alle Staaten gaben an, die Absicht zu haben, eine Überprüfung der Qualifikationen für Berufe des Gesundheitswesens aufrechtzuerhalten. Auch Aktivitäten in Verbindung mit elektrischen Installationen, der Installation von Aufzügen, Gasleitungen und die Sozialarbeit wurden erwähnt. Viele Staaten haben jedoch noch nicht geantwortet, diese Liste ist demnach nicht als offiziell zu werten; sie wurde von der Europäischen Kommission auch nicht gutgeheissen.