Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

6. Meldungspflicht

Artikel 7 § 1 ermächtigt den Aufnahmestaat, bei der erstmaligen Dienstleistung zu verlangen, dass sich der Dienstleistungserbringer bei der zuständigen Behörde meldet. Der Aufnahmestaat kann eine Erneuerung dieser Meldung verlangen, höchstens aber einmal jährlich. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Meldung zu verlangen, können dies jedoch, da sie so feststellen können, ob sich die Überprüfung der Qualifikationen nach Artikel 7 § 4 aufdrängt.

Die Schweizer Behörden haben die Absicht, diese Meldung zu verlangen, mindestens für die Berufe der Liste 2, eventuell auch für die Liste 1. Natürlich geht es dabei auch um den Entscheid, in welchen Fällen die Überprüfung der Qualifikationen erfolgen soll, aber vor allem möchte man ein statistisches Instrument zur Verfügung haben. Das genaue Verfahren muss noch bestimmt werden.

7. Schweizer Dienstleistungserbringer in der EG

Auch wenn die Richtlinie 2005/36/EG den Markt weiter öffnet, darf man nicht aus den Augen verlieren, dass künftig auch Schweizer Dienstleistungserbringer ohne grosse Formalitäten in der EU tätig sein können. Diese Neuerung geht auf die Forderungen zahlreicher Schweizer Verbände ein, die bis anhin verspätete Gesuchsbearbeitungen oder Verfahrensblockaden in Kauf nehmen mussten. Die Regel, wonach der Dienstleistungserbringer aktiv werden kann, wenn er keine Antwort erhält, ist eine interessante Option, auch wenn deren Umsetzung schwierig sein dürfte. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach ein Instrument, mit welchem die Lage der Schweizer Dienstleistungserbringer erheblich verbessert werden kann.

E. Fazit zum Titel II

Derzeit ist noch ungewiss, welches die Anwendung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG sein wird; es gilt erst die Rechtsprechung des EuGH abzuwarten.

Voraussichtlich wird die Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG sowohl in den EU-Ländern als auch in der Schweiz etwas Zeit in Anspruch nehmen. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass ab dem 20. Oktober 2007 die neue Reglementierung über die Dienstleistungen einwandfrei klappen wird. Die Schweiz muss einen partizipativen und konstruktiven Ansatz verfolgen. Die Schweizer Dienstleistungserbringer in der EU ziehen daraus nur Vorteile, da die Richtlinie 2005/36/EG die Lösungen mit sich bringt, welche die Schweizer Verbände fordern.

V. Niederlassungsfreiheit (Titel III)

Die Niederlassungsfreiheit steht im Gegensatz zur Dienstleistungsfreiheit und geht von der Annahme aus, dass man im Aufnahmestaat Wohnsitz nimmt. Dieser Titel beinhaltet drei voneinander unabhängige Anerkennungssysteme, die von verschiedenen Regeln geregelt sind:

- Das allgemeine Anerkennungssystem von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I);

- Die Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung (Kapitel II);

- Die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung (Kapitel III).

Kapitel I (Artikel 10 bis 15) kommt subsidiär zur Anwendung für Fälle, die weder vom sektoralen Anerkennungssystem, noch von der Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung profitieren.