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Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 11 Seiten
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ungefähr 10 % der Fläche des kombinierten Warnhinweises einnehmen. Höchstens 25 % dieser Zone bedecken den ergänzenden Warnhinweis.
Art. 4 Gestaltungsregeln
1 Die technischen Gestaltungsregeln für die kombinierten Warnhinweise sind in Anhang 2 publiziert.
2 Im übrigen sind die technischen Regeln der beiden Leitfäden "Combined warning editing, Guidance document" der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission vom 5. Mai 20062 und „grafische Anpassungen des ‚Rauchstopphinweises’ “, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu berücksichtigen.3
Art. 5 Druckserien
1
Die drei Druckserien nach Anhang 1 müssen nacheinander in einem festen Turnus (Serie 1, Serie 2, Serie 3, Serie 1, etc.) eingesetzt werden.
2
Die Serie muss jährlich mit Stichdatum 1. Januar gewechselt werden. Bei
Zigarettenpackungen kann zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember auf die neue Serie umgestellt werden, bei Packungen anderer Erzeugnisse zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember.
Art. 6 Verwendung der Abbildungen und des „Rauchstopphinweises“
1
Die Abbildungen und der „Rauchstopphinweis“ nach Anhang 1 dürfen nur zur Erstellung kombinierter Warnhinweise verwendet werden.
2
Die Bundesbehörden dürfen die Abbildungen mit der Zustimmung des BAG für andere Zwecke einsetzen.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1
Zigaretten dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3
Auf Packungen von Zigaretten wird beim Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Serie 1, auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse mit der Serie 2 begonnen.
2 Dieser Leitfaden kann kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch bestellt werden, und ist auch im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/keydo_tobacco_en.htm.
3 Dieser Leitfaden kann kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch bestellt werden.