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Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 11 Seiten
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Warnhinweise auf Tabakprodukten
Anhang 2 (Art. 4, Abs. 1)
Technischen Gestaltungsregeln für kombinierte Warnhinweise
1 Allgemeine Regeln
1 Die kombinierten Warnhinweise sind ohne Änderung der Proportionen oder Farben zu reproduzieren, unter Vorbehalt der in Ziffer 2 und 3 vorgesehen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs.
2Die kombinierten Warnhinweise sind als ein Ganzes zu betrachten und dürfen nicht verändert werden, unter Vorbehalt der in Ziffer 2 und 3 vorgesehen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs.
3Als Mindestanforderung für den Druck gilt für die kombinierten Warnhinweise: Vierfarbdruck (CMYK) mit 133 Linien pro Zoll.
2 Spezifische Regeln für verschiedene Packungsgrössen
1Wenn die Abmessungen der Verpackung es erfordern, können die kombinierten Warnhinweise gemäss folgenden Regeln abgeändert werden.
2Die grafische Gestaltung der Textelemente erfolgt durch Änderung der Schriftgrösse und des Zeilenumbruchs, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten.
3Für kombinierte Warnhinweise mit einer Textillustration erfolgt die grafische Gestaltung durch Änderung der Schriftgrösse und des Zeilenumbruchs. Das Grössenverhältnis der Flächen, die von der Textillustration und dem entsprechenden Text des ergänzenden Warnhinweises eingenommen werden, ist einzuhalten.
4 Für kombinierte Warnhinweise mit einer Fotografie oder anderen Abbildung erfolgt die grafische Gestaltung durch massstabsgetreue Grössenänderung der Fotografie oder anderen Abbildung und durch Änderung des Grössenverhältnisses der Flächen, die von der Fotografie oder anderen Abbildung und dem entsprechenden Text des ergänzenden Warnhinweises eingenommen werden.
a. Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises weniger als 0.8, so kann der entsprechende Text des ergänzenden Warnhinweises, der sich in der Bibliothek ausgewählter Quelldokumente unter der Fotografie oder anderen Abbildung befindet, auf die rechte Seite der Fotografie oder anderen Abbildung verschoben werden.
b. Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises mehr als 1.2, so kann der entsprechende Text des ergänzenden Warnhinweises, der sich in der Bibliothek ausgewählter Quelldokumente neben der Fotografie oder anderen Abbildung befindet, unter die Fotografie oder andere Abbildung verschoben werden.
2007–......