Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Anhang 5 Ziff. 4.1.3 und Anhang 5 Ziff. 5.1.4

Bei Schweinen und Pferden war bisher ebenfalls die Präsentation der Zustand des Herzbeutels nicht erwähnt, obwohl bei der Fleischuntersuchung die Eröffnung des Herzbeutels vorgeschrieben ist. Analog zum Rind wird der Zusatz „der nicht eröffnete Herzbeutel“ eingeschoben.

Anhang 6 Ziff 1.15 (neu)

Die Fleischuntersuchung der Füsse von Tieren der Rindergattung die jünger sind als 6 Wochen wurde in der bisherigen Verordnung nicht geregelt. Es ist aber sinnvoll, wenn Teile des Schlachttieres, welche als Lebensmittel Verwendung finden und durch die Verordnung des EDI über die Lebensmittel tierischer Herkunft vom 23.November 2005 (VLmtH; SR 817.022.108) als Lebensmittel zugelassen sind, auch durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.

Anhang 6 Ziff. 1.5

Die Untersuchung der Leber von Tieren der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen mittels eines Schnittes in die Gallengänge, konnte bisher bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg verzichtet werden. Erfahrungen aus Erhebungen in Schlachtbetrieben haben ergeben, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schlachtgewichts eine nachträgliche Untersuchung der Leber mit Schnitten in die Gallengänge nicht mehr möglich ist, da die Leber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuordnungsfähig ist. Über dies hat sich gezeigt, dass auch Tiere unter 150 kg Schlachtgewicht bereits kleine Leberegel aufweisen können. Aus diesem Grund soll die Ausnahmeregelung bei der Untersuchung der Leber gestrichen werden.

Anhang 6 Ziff. 2.15 (neu)

Analog zu den Tieren der Rindergattung, jünger als 6 Wochen alt sind, sind die Füsse auch bei Tieren der Rindergattung die älter als 6 Wochen alt zu untersuchen.

Anmerkung: Ein beträchtlicher Teil der Füsse von Tieren der Rindergattung, die jünger als 6 Monate sind (= Kälber nach Definition vor dem 1.1.2007) werden gebrüht und enthaart, um schlussendlich als Lebensmittel in den Verkehr zu kommen.

Anhang 12 (Inspektionsbericht

Der Begriff „ Kalb“ muss aus Gründen der Konsistenz aus der Inspektionsberichtvorlage gestrichen werden. Es bleibt nur noch der Begriff „Rind“.