Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 5 Seiten

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C. Zu den Bestimmungen im Einzelnen

1. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)

Art. 3 Bst ebis

Der Begriff Zucht-Schalenwild enthält lediglich Wild der Ordnung Paarhufer, welche in Gehege gehalten werden. In Gehege werden unterdessen auch andere schlachtbare Tiere gehalten, welche im vorliegenden Begriff nicht enthalten sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll einen Buchstaben ebismit dem Begriff Gehegewild (analog dem in der EU geltenden Begriff Farmwild) einzuführen, in welchem z.B. Lama, Alpaka sowie andere im Gehege gehaltene Landsäugetiere eingeschlossen sind.

Art. 8 Abs. 5

Erfahrungen der letzten 10 Jahre haben gezeigt, dass die Befristung der Betriebsbewilligung keine Unterstützung bietet bei der Durchsetzung eines Entzugs der Betriebsbewilligung. Zudem war bisher die Befristung der Betriebsbewilligung für die Schlachtbetriebe die einzige rechtlich verankerte befristete Betriebsbewilligung im Lebensmittelsektor.

Art. 11 Abs. 3

Die Möglichkeit, die Tötung und Entblutung im Freien vornehmen zu können, wird konsequenterweise auf das Gehegewild ausgedehnt.

Art. 17 Abs. 2 bis

Dieser Einschub ist bisher nicht aus der EU- Verordnung 853/2004 Anhang 3 Kapitel IV Ziff. 7 übernommen worden, hat aber auf der Ebene Bundesratsverordnung VSFK eine gewisse Bedeutung als Grundlage für die Ausführungen betreffend Schlachthygiene in der Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.190.1 Anhang 3 „Hygienemassnahmen beim Schlachten“. Aus diesem Grund soll der Einschub in diesen, die Hygienemassnahmen betreffenden Artikel erfolgen.

Art. 27 Abs. 1

Die Aufzählung der bei der Schlachttieruntersuchung zu untersuchenden Schlachttierkategorien kann vereinfacht werden. Die bisher aufgezählte Kategorie „Rinder älter 6 Monaten“ führte beim Vollzug zu Missverständnissen, da diese Rinder - Alterskategorie bei Vorschriften über den Untersuchungsgang und die Gebühren nicht mehr berücksichtigt wird. Durch die Zusammenfassung der Bst. a. bis d in den Begriff Schlachtvieh gem. VSFK Art. 3 Bst. b. in den neuen Bst. a entsteht Klarheit. Konsequenterweise muss der in Art. 3 Bst.ebisneu eingeführte Begriff des Gehegewildes bei diesem Artikel als Bst. f hinzugefügt werden.

Art. 28 Abs. 1

Die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand ist auch für andere Tiere als Zuchtschalenwild (neu geschaffener Begriff „Gehegewild“) sinnvoll zu ermöglichen. Deshalb wird der Begriff des Gehegewildes in diesen Artikel eingefügt.