Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 29 Abs. 1 und 3
Analog zur Schlachttieruntersuchung muss auch bei der Fleischuntersuchung der Begriff Gehegewild eingefügt werden.
Art. 63 Abs. 2 Bst. a. und b
In der bisherigen Fassung der Gebührenregelung besteht immer noch der in der übrigen Verordnung nicht mehr existierende Begriff „Kalb“. Um die Begriffe konsistent zu verwenden, werden anstelle von „Rind“ und „Kalb“ die Begriffe „Rinder, die älter sind als 6 Wochen“ und „Rinder, die jünger sind als 6 Wochen“ eingesetzt.
Art. 63 Abs. 3 bis(neu)
Die geltende Verordnung enthält keine spezifische Regelung zur Gebührenerhebung für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand. Gem. VSFK Art. 63 Abs. 3 kann die Grundgebühr von maximal Fr. 20.-- für den Besuch einer Schlachtanlage erhoben werden. Für den Besuch des amtlichen Tierarztes im Herkunftsbestand ist in der Verordnung bisher keine Grundgebühr vorgesehen. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durch den amtlichen Tierarzt ist jedoch mit erheblichem (insbesondere zeitlichem) Aufwand verbunden. Deshalb soll in einem neuen Abs. 3 bisvon Art. 63 auch für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grundgebühr von maximal Fr. 20.--- festgelegt werden. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand soll bezüglich Gebühren möglichst gleich behandelt werden, wie die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb. Deshalb ist es sinnvoll, pro untersuchtes Schlachttier (z.B. Schwein, Geflügel, Gehegewild, Kaninchen, Laufvögel) eine Maximalgebühr der Höhe des Minimalbetrags gemäss Abs. 2 festzulegen, welche nicht dazu dient, entstehende Kosten vollständig zu decken, sondern den dem Lebensmittelgesetz zugerechneten Drittel zu decken. Eine gewisse Anzahl der Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbestand findet in einem anderen Kanton / Gemeinde statt, als die nachfolgende Schlachtung und Fleischuntersuchung. Der Informationsfluss, bei welchem Tier wie viel Gebühren für FU und STU belastet wurden, ist administrativ nicht beherrschbar. Auch deshalb scheint es sinnvoll, die STU im Herkunftsbestand separat zu regeln.
Änderung bisherigen Rechts
Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion (VPrP; SR 916.020)
Art. 1 Abs. 3
Auch das Halten von Fischen in Zuchtanlagen und das Halten von Zucht-Schalenwild in Gehegen gilt als Primärproduktion im Sinne von Artikel 2 VPrP. Somit kann die Ausnahmeregelung von Artikel 1 Absatz 3 VPrP aufgehoben werden.
Mit dieser Lösung sind im Bereich der Primärproduktion für alle massgebenden Tierhaltungen die gleichen Vorschriften massgebend. Die VSFK kommt ab dem Zeitpunkt der Schlachtung zur Anwendung.