Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Bezeichnung Schweiz und des Schweizerkreuzes im Inland soll helfen, Missbräuche transparent und konsequent zu bekämpfen und gleichzeitig die Abschreckungswirkung für missbrauchende Marktteilnehmer zu erhöhen.
3.3.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Im Wettbewerb von Schweizer Unternehmen mit ausländischen Unternehmen wird den Schweizer Unternehmen die Möglichkeit gegeben, sich klar abzugrenzen. Klarheit und Rechtssicherheit rund um die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Herkunftsbezeichnung Schweiz sowie deren angemessene Durchsetzung sind wirtschaftsfördernd: Schweizer Unternehmen können sich des Wettbewerbsvorteils der Schweizer Herkunft mit Verlass auf deren nachhaltigen guten Ruf in Bezug auf die Qualität, Präzision und Zuverlässigkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen bedienen.
Die Produktion von Schweizer Firmen im Ausland ist steigend. So arbeiteten 2005 mehr als 2 Millionen Personen in ausländischen Tochterunternehmen von Schweizer Firmen145. 54 % davon waren in der Industrie tätig und 46% im Dienstleistungssektor. Die Regulierungsmassnahmen schaffen für Schweizer Firmen Anreize, in den Innovationsprozess der Schweiz zu investieren. In vielen Fällen kann dies bedeuten, dass nationale und auch althergebrachte Produktionsprozesse ausländischen gegenüber bevorzugt werden. Wichtig dürfte dies bei den direkten Investitionen in den Produktionsprozess und vor allem für dessen Standortbestimmung sein. So ist es denkbar, dass durch die revidierten Bestimmungen einzelnen Firmen ein Anreiz geboten wird, einen ausreichenden Produktionsanteil in die Schweiz zu verlagern oder zurückzuverlagern, um die Herkunftsbezeichnung Schweiz als Marketinginstrument einsetzen zu können. Entscheidender dürfte dieser Effekt allerdings für Schweizer Firmen sein, die darüber nachdenken, ihre Produktion aus der Schweiz ins Ausland zu verlagern, für die aber gleichzeitig die Bezeichnung Schweiz oder die Verwendung des Schweizerkreuzes ein entscheidendes Verkaufselement ist. In diesen Fällen wird ein Anreiz geboten, wesentliche Teile der Produktion bzw. den Firmensitz in der Schweiz zu belassen. In diesem Sinne sind die vorgesehenen Massnahmen der Schweizer Binnenproduktion förderlich.
Die Regulierungsmassnahmen sollten keine negativen (insbesondere protektionistisch gefärbten) Signalwirkungen für das Ausland haben und auch nicht zu Missverständnissen führen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere klarzustellen, dass die ausländischen Herkunftsangaben durch das Ursprungsland definiert werden. Die schweizerischen Herkunftsangaben unterliegen den Kriterien von Art. 48 E-MSchG und die ausländischen Herkunftsangaben der Gesetzgebung des betreffenden Staates. Auf diese Weise bestimmt jeder Staat, wie strenge Kriterien er für seine Herkunftsangaben festlegen will, je nachdem, welchen Wert er ihnen beimisst.
Direkte Auswirkungen der Massnahmen auf den Handel sind nicht zu erkennen. Schweizer Exporte von Waren und Dienstleistungen im Ausland werden hingegen besser als solche zu erkennen sein. Bauend auf ihren guten Ruf werden Schweizer Gütern hierdurch verbesserte Absatzmöglichkeiten im Ausland zu erwarten haben.
145 http://www.swissinfo.org/ger/wirtschaft/detail/Schweizer_Firmen_verdoppeln_ Ausland_Investitionen.html?siteSect=161&sid=7368983