Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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1 Ausgangslage

Immer häufiger verwenden Unternehmen für ihre Produkte oder Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“ und das Schweizerkreuz. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle missbräuchlicher Verwendung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die heutige Regelung als unbefriedigend. Erstens regelt das geltende Recht die Voraussetzungen für den Gebrauch der Bezeichnung „Schweiz“ nur sehr allgemein. Zweitens rechtfertigt es sich nicht mehr, das Anbringen des Schweizerkreuzes auf Produkten zu verbieten, während seine Verwendung für Dienstleistungen erlaubt ist. Drittens werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros geahndet.

Die Postulate Hutter (06.3056 – „Schutz der Marke Schweiz“) und Fetz (06.3174 – „Verstärkung der Marke Made in Switzerland“) haben den Bundesrat beauftragt, dem Parlament die Möglichkeiten darzulegen, mit denen die Bezeichnung „Schweiz“ besser geschützt werden kann und insbesondere gesetzgeberische Massnahmen zur Verstärkung des Schutzes der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ zu prüfen und darüber zu berichten.

In seinem Bericht „Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes“ vom 15. November 2006 schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen für einen wirksameren Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes und insbesondere die Ausarbeitung eines Revisionsentwurfes vor, mit dem Zweck, das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben und das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen zu ändern.

Der Gesetzesentwurf „Swissness“ verfolgt zwei Schwerpunkte: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland soweit sinnvoll und möglich verstärkt werden, und zweitens sollen die Regelungen rund um die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz präzisiert werden, was zu mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit führt.

2 Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat beauftragte mit Beschluss vom 28. November 2007 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine Vernehmlassung zu einem Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben und des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen durchzuführen.

Die Vernehmlassung wurde am 28. November 2007 eröffnet. Sie dauerte bis zum 31. März 2008. Es gingen insgesamt 126 Stellungnahmen ein, wovon 122 materiell Stellung nehmen.

3 Zusammenfassung der Ergebnisse

3.1 Herkunftsangabe für Waren

Acht Kantone (LU, UR, OW, NW, SO, AR, AI, BS), CVP, FDP, SVP, der Gemeinde- und der Städteverband, ein Teil der Wirtschaftsverbände (Centre patronal, FH, FER, SVV, TVS, SFF, Gastrosuisse, SWBV) und der Fachrechtskreise (VIPS, E.C.), die Tourismuskreise (STV, Schweiz Tourismus), Swiss AG, Wenger und der TCS unterstützen grundsätzlich den Vorentwurf in seiner gegenwärtigen Form. Gemäss diesen Vernehmlassungsteilnehmern sind die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz mit Qualität, Zuverlässigkeit und Präzision gleichzusetzen und für die Schweizer Wirtschaft von grösster Bedeutung. Sie halten einen starken und glaubwürdigen Schutz für notwendig, um Missbräuche und deren negative Folgen für den Ruf des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu verhindern. Der Gesetzesentwurf stelle eine Kompromisslösung dar, welche sowohl den Interessen der Unternehmen mit engem Bezug zur Schweiz als auch denjenigen der Unternehmen mit weniger engem Bezug zur