Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
streng und fordern eine Lockerung, um der Realität der heutigen diversifizierten Produktion Rechnung zu tragen. Andere hingegen sind der Auffassung, die im Vorentwurf vorgesehenen Kriterien seien zu flexibel und verlangen eine Verstärkung des Zusammenhangs zwischen einem Produkt und dem Ort seiner Herkunft. Dies mit dem Ziel, die bestehende Glaubwürdigkeit des „Swiss Made“ zu bewahren und jegliche Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten zu verhindern:
- Die Festlegung des angemessenen Prozentsatzes (mehr oder weniger als 60%) ist umstritten. Einigkeit besteht hingegen darin, dass die Kosten für die Herstellung im eigentlichen Sinne (Fabrikation, Zusammensetzung) bei der Berechnung des Prozentsatzes berücksichtigt werden müssen. Nicht der Fall ist dies bei den Kosten für Forschung und Entwicklung und für Kundenservice. Diskutiert wird die Berücksichtigung der Kosten für die Rohstoffe bei der Berechnung des Prozentsatzes.
- In Bezug auf die Naturprodukte erachtet die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Frage geäusserten haben, das Kriterium des „vollständigen Wachstums“ (für die pflanzlichen Produkte) als zu streng. Da es schwierig sei, einen Referenzpreis festzulegen, wird das allgemeine Kriterium des Prozentsatzes in Bezug auf das Kriterium des „vollständigen Wachstums“ als unnötig betrachtet.
- Bei den verarbeiteten Naturprodukten ist das Kriterium der Verarbeitung nicht strittig. Einige Vernehmlassungsteilnehmer erachten ein Kriterium, das auf einem Prozentsatz der Herstellungskosten beruht als sinnvoll, während andere wiederum ein Kriterium auf der Grundlage der Rohstoffe (Gewicht) fordern, da ein solches den Besonderheiten verarbeiteter Naturprodukte besser Rechnung trage.
- Bei den industriellen Produkten wurde die Diskussion hauptsächlich zum „minimalen physischen Zusammenhang“ geführt, der zwischen dem Produkt und dem Ort der Herkunft bestehen muss (mindestens ein Fabrikationsschritt muss am Ort der Herkunft vorgenommen werden).
- Die im erläuternden Bericht kommentierte Bestimmung betreffend die Verwendung von Bezeichnungen wie „Swiss Design“, „Swiss Research“, usw. wird grundsätzlich begrüsst. Anlass zu verschiedenen Diskussionen gaben Detailfragen (welche Begriffe sollen von der Bestimmung erfasst werden; welche Möglichkeiten soll es geben, um den Schutz dieser Begriffe zu verstärken).
- Die vorgesehene Flexibilität betreffend die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Herkunft führte zu einer breiten Diskussion. Dies war insbesondere der Fall bei der Fiktion, wonach eine Herkunftsangabe als zutreffend gilt, wenn sie in Abweichung von den Spezialkriterien dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht (Konsumentinnen, Konsumenten und Wirtschaftsbranchen). Nach Auffassung einiger Vernehmlassungsteilnehmer sollte auf die Fiktion verzichtet oder diese auf einige bestimmte Fälle beschränkt werden, da andernfalls die Herkunftskriterien umgangen werden könnten. Andere wiederum verlangen eine weite Auslegung dieser Bestimmung, damit Hersteller, die bereits heute die Bezeichnung "Schweiz" verwenden, diese auf ihren Produkten weiterhin verwenden können. Schliesslich betonen einige Vernehmlassungsteilnehmer, die Fiktion sei das Herzstück der Bestimmung zur Definition der Herkunft. Andere äussern sich skeptisch zu diesem Kriterium, das auf dem subjektiven Begriff „Verständnis der massgebenden Verkehrskreise“ beruht.
d) Fürstentum Liechtenstein: Verschiedene Unternehmen und Wirtschaftsverbände des Fürstentums Liechtenstein verwenden heute die Marke „Suisse Garantie“und fügen die folgende oder eine ähnliche Angabe bei: „Hergestellt im Fürstentum Liechtenstein mit Schweizer Rohstoffen“. Diese Vernehmlassungsteilnehmer befürchten nun, dass dies mit der Gesetzgebungsvorlage „Swissness“ nicht mehr möglich sein wird, da insbesondere für die verarbeiteten Naturprodukte der Verarbeitungsprozess in der Schweiz stattgefunden haben muss. Sie verlangen deshalb, dass das Gesetzgebungsprojekt sie für Naturprodukte und verarbeitete Naturprodukte als Schweizer Produzenten betrachten solle.