Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
e) Weitere Massnahmen: Die vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Bestimmung zur
Definition der Herkunft (Möglichkeit des Richters zur Beweislastumkehr; Recht des Instituts Strafanzeige einzureichen und im Verfahren als Partei aufzutreten) wird mehrheitlich unterstützt.
3.2 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
Alle Kantone (ausser GR), die politischen Parteien, praktisch alle Wirtschaftsverbände, die Konsumentenschutzorganisationen, ein grosser Teil der Fachrechtskreise und eine sehr grosse Mehrheit der befragten Unternehmen begrüssen die Bestimmung des Vorentwurfes zur Definition der Herkunft von Dienstleistungen. Die FER spricht sich gegen die Streichung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit aus.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer erachten es als notwendig, das Kriterium der Anknüpfung an den Ort der Herkunft zu verstärken. Namentlich GR, SAB, SwissBanking und Trybol schlagen vor, zum Erfordernis des Geschäftssitzes ein zusätzliches Kriterium zu verlangen. Andere Teilnehmer sind der Auffassung, das im heutigen Gesetz verankerte Kriterium des Wohnsitzes der Person, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftsführung ausübt, sei nicht zweckmässig genug um daran festzuhalten und beantragen eine nochmalige Überprüfung dieses Kriteriums (economiesuisse, SwissBanking, ASAS und D.J.)
3.3 Schweizerkreuz und Schweizerwappen
Zwanzig Kantone, CVP, FDP, SP, SVP, economiesuisse, SGV, SBV und SGB sowie die überwiegende Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen und unterstützen den Vorentwurf ausdrücklich. Es herrscht Einigkeit darüber, dass das heute geltende Wappenschutzgesetz nicht mehr der Realität entspricht und keine hinreichenden Gründe mehr vorliegen, die bisherige Regelung beizubehalten. Einigkeit besteht ebenfalls über die Stossrichtung der vorgeschlagenen Revision, die mehr Klarheit und Rechtssicherheit für die Verwendung des Schweizerkreuzes schaffen soll.
Die wesentlichen Aspekte der Vernehmlassungsantworten in Bezug auf das Schweizerkreuz und das Schweizerwappen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Aufhebung der aktuellen Ungleichbehandlung von Waren und Dienstleistungen beim Gebrauch
des Schweizerkreuzes: Begrüsst wird der Wegfall der bisherigen schwierigen Abgrenzung zwischen erlaubtem, dekorativem und untersagtem, kommerziellen Gebrauch. Positiv vermerkt wird, dass Schweizer Produkte und Dienstleistungen neu einheitlich nicht nur als solche bezeichnet, sondern auch mit der wohl stärksten Marke der Schweiz - dem Schweizerkreuz - ausgelobt werden dürfen.
b) Unterscheidung zwischen Schweizerkreuz und Schweizerwappen: Die vorgesehene Unterschei-
dung zwischen Schweizerkreuz und Schweizerwappen wird von einer überwiegenden Mehrheit begrüsst. Während das Wappen grundsätzlich als Zeichen des Staates bewahrt wird, kann das Schweizerkreuz der Wirtschaft angemessen zur Verfügung gestellt werden. Der Grundsatz, dass die Wappen sowie damit verwechselbare Zeichen ausschliesslich vom entsprechenden Gemeinwesen verwendet werden dürfen, wird von einer Mehrheit als zweckmässig und sinnvoll erachtet (OW, AG, GE, SAB, SBV, SGB, economiesuisse, SGV, AIPPI, FER, fial, PROMARCA, SMP, SKS, acsi M.D., SFF, HaBa, Gallo Suisse, Wenger).
Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind allerdings der Ansicht, dass der Bund kein absolutes Monopol für die Benützung des Schweizerwappens in Anspruch nehmen darf. Sie führen an, dass Ungerechtigkeiten dann entstehen können, wenn sich ein wappenähnliches Zeichen bereits im Verkehr als Marke durchgesetzt hat. Sie erachten es als staatspolitisch fragwürdig, wenn der Schutz des Schweizer Hoheitszeichens auf Kosten von Arbeitsplätzen und Firmen in der Schweiz erfolgt, die wesentlich zum guten Ruf der Schweizer Qualität sowie der gesamten Eidgenossenschaft beigetragen haben. SZ, OW, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SGV, VSP, FH, STV,