Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Schweiz Rechnung trage. Die vorgeschlagenen Massnahmen seien angemessen und im Interesse der Öffentlichkeit (CVP).

Sechzehn Kantone (BE, ZH, SZ, ZG, BL, SH, SG, AG, TG, TI, NE, GE, VS, GR, VD, JU), SP, SAB, die Konsumentenschutzorganisationen (acsi, kf, SKS), ein Teil der Wirtschaftsverbände (economiesuisse, Swissmem, SGV, fial, KOS, Switzerland Cheese, PROMARCA, Schweizer Werbung, SWISS LABEL, SwissBanking, IG Swiss Made, Proviande, Gallosuisse, VSGP, VSFU, swisscofel, FEA, SAA, CVAM, KMU Forum), der landwirtschaftlichen Verbände (SBV, AGRIDEA, AOC-IGP, Uniterre, SMP, Prométerre, AgorA, VBF, BIO SUISSE, SOV), der Gewerkschaften (SGB) und der Fachrechtskreise (AROPI, INGRES, LES, ASAS, AIPPI, VSP, VESPA, SAV, D.L., D.B., S.M., I&P), die Handelskammern (SIHK, HaBa), der VKCS, die EKK sowie einige Unternehmen (Coop, MGB, Emmi AG, Juvena) begrüssen das Ziel des Bundesrates, die Regelungen rund um die Bezeichnung „Schweiz“ zu präzisieren und damit mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Sie kritisieren jedoch die Definition der Herkunft in einem oder mehreren Punkten (siehe unten, Buchstaben a – e).

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (Trybol, Pack Easy) kritisieren ausdrücklich die ganze Bestimmung zur Definition der Herkunft, ohne jedoch die vom Bundesrat verfolgten Ziele im Allgemeinen in Frage zu stellen.

Die wesentlichen Aspekte der Vernehmlassungsantworten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Verhältnis zwischen der Bestimmung zur Definition der Herkunft und dem Lebensmittelrecht: Zahl-

reiche Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zum Verhältnis zwischen den Kriterien zur Bestimmung der Herkunft einer Ware (Markenschutzgesetz) und der Definition des Produktionslandes gemäss den Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung. Zehn Kantone (ZH, SZ, ZG, BL SH, SG, AG, TG, TI, GE) und ein Teil der Wirtschaftsverbände (SGV, economiesuisse) beantragen, die Lebensmittel vom Geltungsbereich der Definition der geografischen Herkunft gemäss dem Markenschutzgesetz auszunehmen. Begründet wird dies hauptsachlich damit, dass die Angabe der Herkunft in der Lebensmittelgesetzgebung unabhängig von einem Wertkriterium festgelegt wird. Im Revisionsentwurf wird nun ein solches Kriterium eingeführt. Dies hat zur Folge, dass die Angabe der Herkunft von Schwankungen der Rohstoffpreise abhängig gemacht wird. Andere Vernehmlassungsteilnehmer erachten dagegen den Vorentwurf als Fortschritt, insbesondere in Bezug auf den verbesserten Schutz der Gebrauchsgegenstände (Kanton NE) und unterstützen, dass die Definition der Herkunft im Markenschutzgesetz und nicht im Lebensmittelgesetz verankert wird. Einige sind schliesslich der Ansicht, dass eine Koexistenz der Bestimmungen zur Definition der Herkunft und der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung möglich ist.

b) Verhältnis zwischen der Bestimmung zur Definition der Herkunft und den nichtpräferenziellen Ur-

sprungsregeln: Zwei Kantone (GR, VD) und zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die Harmonisierung des im Revisionsentwurf vorgesehenen Kriteriums der 60% der Herstellungskosten mit dem 50% Wertkriterium gemäss den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. Ganz allgemein fordern die SIHK, dass die beiden Regelungen harmonisiert werden, um negative Auswirkungen dieser unterschiedlichen Bestimmungen auf die Unternehmen zu vermeiden. Im Gegensatz dazu unterstreichen andere Vernehmlassungsteilnehmer, die Frage der Ursprungsregeln müsse ganz klar von den Herkunftsangaben getrennt werden, denn erstere regelten eine zollrechtliche Problematik, während die zweite den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zum Ziel habe. Aufgrund dieses Unterschiedes würde die Anpassung des Kriteriums auf 50% keine Harmonisierung der beiden Regelungen mit sich bringen.

c) Kriterien zur Bestimmung der Herkunft: Die grosse Mehrheit der Kantone und der politischen Par-

teien begrüsst die präzisere Definition der Herkunftsangaben. Nur vier Kantone (ZH, GR, NE und JU) und die SP verlangen eine Anpassung verschiedener Punkte der Definition. Sieben Kantone (SG, BE, VS, SZ, TI, ZG und GE) wünschen Anpassungen in der Definition in jeweils spezifischen Punkten. Die Definition der Herkunftsangaben wurde vor allem von den Wirtschaftsverbänden, den landwirtschaftlichen Verbänden, den Konsumentenschutzorganisationen, den Fachrechtskreisen und den privaten Unternehmen diskutiert. Gewisse Organisationen halten die Kriterien für zu