Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 5 Seiten
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20.05.07
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte
1. Ausgangslage
In der Schweiz fallen pro Jahr ca. 300'000 t Küchen- und Speisereste an. Davon werden ca. 70% an Schweine verfüttert. Daneben stehen die Verbrennung als Abfall, die Kompostierung und die Vergärung in Biogasanlagen zur Produktion von Wärme und Strom als weitere Entsorgungswege offen.
Das Parlament hat mit der Annahme der Motion Scherer (06.3270; Verwertung von Speiseresten und Lebensmittelnebenprodukten) den Bundesrat beauftragt, eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verwertung dieser Speisereste weiterhin zu ermöglichen. Von diesem Material geht jedoch ein gewisses Risiko für die Einschleppung von Tierseuchen aus, da es mit illegal aus Seuchenregionen eingeführten Speiseresten kontaminiert sein kann. Zahlreiche Seuchenausbrüche in der Schweiz und in Europa können ursächlich auf die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten zurückgeführt werden (u.a. Maul- und Klauenseuche GB 2001; Klassische Schweinepest NL 1997; mehrere Fälle von klassischer Schweinepest in der Schweiz 1993). Da die volkswirtschaftlichen Schäden der Maul- und Klauenseuche-Epidemie in England 2001 in die zweistellige Milliardenhöhe gingen, hat die EU 2002 die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft verboten, wobei die letzten Uebergangsfristen Ende Oktober 2006 ausgelaufen sind.
In der schweizerischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) werden die Anforderungen an die Verwertung der Küchen- und Speisereste als Tierfutter festgehalten. So dürfen diese Abfälle nur verwendet werden, wenn sie vorgängig einer Hitzbehandlung unterzogen wurden. Sowohl die Sammlung, die Verwertung als auch die Abgabe dieser Abfälle als Tierfutter an Dritte sind bewilligungspflichtig.
Die Schweiz ist somit seit dem 1. November 2006 das einzige Land in Westeuropa, das die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten an Schweine noch zulässt. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Risikoabschätzung hat aufgezeigt, dass die Wahrscheinlichkeit einer durch diese Praxis verursachten Ansteckung des schweizerischen Nutztierbestandes mit einer hochansteckenden Tierseuche zwar gering ist, aber existiert. Dieses Risiko darf nicht vernachlässigt, sondern muss reduziert werden, da, wie oben dargelegt, die volkswirtschaftlichen Schäden gewaltig sein können. Zur weiteren Reduktion des Risikos gibt es deshalb grundsätzlich zwei Wege:
1. Ein totales Verbot der Verfütterung oder
2. Eine Verschärfung der Vorschriften zur Verfütterung von Küchen- und Speiseresten.
In der hier unterbreiteten Verordnungsänderung wird der zweite Weg vorgeschlagen.
Das Risiko, dass bei der Entsorgung roher oder ungenügend erhitzter Speisereste durch einen Kontakt dieser Waren mit Nutztieren Krankheiten übertragen werden, besteht unabhängig davon, ob diese Abfälle verfüttert oder in Biogas- und Kompostierungsanlagen auf Nutztierbetrieben verwertet werden. Die Biovergärung von Küchen- und Speiseresten zur Gewinnung von Wärme und Strom wird in Zukunft an Bedeutung zunehmen. Die Vorschriften über die Entsorgung von Küchen- und Speiseresten waren bisher in der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) geregelt, gehören aber thematisch in den Regelungsbereich der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) und werden mit dieser Revision dort neu aufgenommen.