Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 5 Seiten

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20.05.07

Art. 34 Abs. 3

Präzisierung, dass eine Bewilligung nach Futtermittelrecht eine veterinärrechtliche Bewilligung nach VTNP nicht ersetzt.

Art. 44 Abs. 4

Für bauliche Anpassungen von Anlagen zur Verwertung von Küchen– und Speiseresten wird eine Übergangsfrist von 12 Monaten gewährt.

Änderung übrigen Rechts

Die Bestimmungen zur Verwertung der Küchen- und Speisereste werden aus der TSV in die VTNP übernommen.

Anhang 1

Die Markierung mit Glycerin triheptanoate ist sowohl geruch- wie auch farblos und soll einen Nachweis von Verunreinigungen mit verarbeitetem Material der Kategorie 1 und 2 mittels spezifischer Testverfahren ermöglichen.

Eine entsprechende Vorschrift zur Markierung von Material der Kategorie 1 und 2 ist zur Zeit in der EU in Bearbeitung2. Sie soll noch in diesem Sommer in Kraft treten und bis Anfang 2008 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden..

Anhang 2

Von Stoffwechselprodukten (Harn, Pansen-, Magen und Darminhalt) geht nur ein geringes Seuchenrisiko aus. Daher können sie auch in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet werden, die nicht alle baulichen Auflagen von Anhang 2 erfüllen.

Werden Küchen- und Speisereste als Futter oder als Gärsubstrat verwertet, so müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, damit eine strikte Trennung von einer allenfalls im gleichen Betrieb vorhandenen Nutztierhaltung gewährleistet werden kann. So dürfen sich die Zu- und Abfahrtswege zur Tierhaltung auf dem Betriebsgelände nicht mit den Zu- und Abfahrtswegen zur Entsorgungsanlage kreuzen. Nutztiere dürfen nicht mit Behältern, die zum Transport roher Küchen- und Speisereste verwendet werden, in Kontakt kommen. In Fahrzeugen, die solche Materialien transportieren, dürfen weder gleichzeitig noch zu einem späteren Zeitpunkt Nutztiere transportiert werden.

Anhang 3

Bei der Verwertung von Stoffwechselprodukten ist eine strikte Trennung reiner und unreiner Bereiche, wie sie in Anhang 3 gefordert wird, nicht notwendig, wenn eine Kontamination des Endproduktes mit anderen baulichen oder betrieblichen Massnahmen verhindert werden kann.

Anhang 4

Küchen- und Speisereste müssen vor der Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen drucksterilisiert werden. Alternativ ist auch eine vorgängige Hygienisierung oder eine thermophile Vergärung mit einer Verweildauer des Gärgutes von mindestens 20 Tagen möglich. Damit ist eine genügende Reduktion von Krankheitserregern gewährleistet, die es erlaubt, die Rückstände anschliessend zu technischen Zwecken weiter zu verwenden.

Die Anforderungen an die Hygienisierung vor der Verfütterung werden aus der TSV übernommen.

2 Draft Commission Regulation amending Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council as regards marking of animal by-products. (Doc.SANCO/10571/2006)