Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 5 Seiten

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20.05.07

Art. 9 Abs. 2 Bst. g und f

Die Verwertung von Speiseresten auf dem eigenen privaten Kompost und die Verfütterung an die eigenen Tiere oder an Quartierschweine brauchen keine Bewilligung. Ebenso benötigen Kehrichtverbrennungsanlagen, die internationale Küchen- und Speisereste als Abfall verbrennen, keine Bewilligung nach VTNP. Werden Speisereste, die im eigenen Haushalt anfallen, an die eigenen Tiere oder an Quartierschweine verfüttert, so muss vorher eine Erhitzung gemäss Anhang 4 Ziff. 39a erfolgen.

Art. 11a

Die Vorschriften über die Kennzeichnung und Beförderung von tierischen Nebenprodukten gelten nicht für inländische Küchen- und Speisereste, das heisst, sie müssen nicht als Material der Kategorie 3 gekennzeichnet sein und brauchen bei der Beförderung keine Begleitpapiere. Ebenso sind die ausländischen Küchen- und Speisereste von diesen Vorschriften ausgenommen, wenn sie als Abfall verbrannt werden. Dennoch gelten gemäss Abfallgesetzgebung und gemäss Artikel 28 Absatz 4 die Buchführungspflicht sowie gewisse Anforderungen an die Transportbehälter.

Art. 13 Abs. 3

Die Bewilligungspflicht für die Verwendung von Materialien der Kategorie 1 zu Diagnose-Lehr- und Forschungszwecken sowie für die taxidermische Präparateherstellung soll ganz aufgehoben werden.

Art. 17 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen

Neu wird hier darauf hingewiesen, dass sich die Entsorgung der Rückstände aus Biogas- und Kompostierungsanlagen nach der Umweltschutz und Landwirtschaftsgesetzgebung richtet.

Art. 18. Abs. 1

Die Aufzählung der Ausnahmen vom Kannibalismusprinzip wird vervollständigt. Neben Milch- und Eiprodukten fallen auch stark weiterverarbeitete Produkte, wie Gelatine oder Di- und Tricalciumphosphate sowie Küchen- und Speisereste darunter.

Art. 18c Küchen- und Speisereste

Die Vorschriften zur Verfütterung von Küchen- und Speiseresten werden von der TSV in die VTNP übernommen. Die Anforderungen an die Anlagen werden dabei verschärft (siehe Anhänge 2 und 3).

Art. 20

Seit die Fangerträge infolge der Abnahme der Überdüngung der Schweizer Seen zurückgegangen sind, werden keine Weissfische mehr an Schweine verfüttert. Diesbezügliche Bestimmungen sind daher obsolet. Weiterhin verfüttert werden dürfen nach entsprechender Vorbehandlung Flüssigfutter aus Schlachtabfällen sowie Küchen- und Speisereste.

Art. 22 Abs. 1

Es werden keine Weissfische mehr an Fische verfüttert (siehe oben).

Art. 28 Abs. 1 und 1bis

Präzisierung, dass sich die höchstzulässige betriebliche Kapazität nicht nur aus der technischen Verarbeitungskapazität, sondern auch aus Transport-, Annahme-, und Lagerkapazität zusammensetzt.