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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten
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916.441.22 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
Änderung vom (ENTWURF 20.06.2007)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten1 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs.2 Bst. a. und 2bis
2 Sie gilt nicht für:
a. Aufgehoben
2bis Für Küchen- und Speisereste gilt sie nur, wenn diese:
1. aus Beförderungsmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
2. für die Tierernährung bestimmt sind, oder
3. für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind.
Art. 3 Abs.1, 5 und 6
1 Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper, nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Küchen- und Speisereste; ganz oder in Teilen, roh oder verarbeitet.
5 Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dem Verarbeiten, Verwerten und Verbrennen dienen. Ausgenommen sind Sammelstellen, Transportfahrzeuge und Behälter sowie Schlachtanlagen, Lebensmittelbetriebe und private Haushaltungen.
6 Als Küchen- und Speisereste gelten Speisereste aus Einrichtungen, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen.