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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten

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916.441.22 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Änderung vom (ENTWURF 20.06.2007)

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten1 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs.2 Bst. a. und 2bis

2 Sie gilt nicht für:

a. Aufgehoben

2bis Für Küchen- und Speisereste gilt sie nur, wenn diese:

1. aus Beförderungsmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,

2. für die Tierernährung bestimmt sind, oder

3. für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind.

Art. 3 Abs.1, 5 und 6

1 Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper, nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Küchen- und Speisereste; ganz oder in Teilen, roh oder verarbeitet.

5 Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dem Verarbeiten, Verwerten und Verbrennen dienen. Ausgenommen sind Sammelstellen, Transportfahrzeuge und Behälter sowie Schlachtanlagen, Lebensmittelbetriebe und private Haushaltungen.

6 Als Küchen- und Speisereste gelten Speisereste aus Einrichtungen, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen.

1 SR 916.441.22