Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 5 Seiten
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20.05.07
von Seiten der EU Vorbehalte ergeben, so müsste die Verordnungsänderung neu überprüft werden.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abs. 2 Bst. a. und 2bis.
Der Geltungsbereich der VTNP umfasst Küchen- und Speisereste, die in grenzüberschreitenden Beförderungsmitteln anfallen oder für die Tierernährung bestimmt sind oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet werden. Die Entsorgung über den Hauskehricht wird damit nicht geregelt.
Art. 3 Abs. 5 und 6
Private Haushaltungen müssen bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, beispielsweise bei der Kompostierung von Küchen- und Speiseresten, die Anforderungen an Anlagen nicht erfüllen – sie werden daher neu bei der Definition der Anlagen ausgeschlossen.
Küchen- und Speisereste sind Abfälle aus Einrichtungen, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie Restaurants, Catering-Einrichtungen und Gross- oder Haushaltsküchen. Einzelhandelsverkaufsstellen wie beispielsweise Supermärkte oder Metzgereien sowie Lebensmittelfabriken, die Produkte für den Einzelhandel herstellen, gehören hingegen nicht dazu. Befindet sich aber beispielsweise eine Sandwich-Bar, die Sandwichs zum direkten Verzehr verkauft, in einem Supermarkt, so gelten deren Abfälle als Küchen- und Speisereste.
Speisereste ohne tierischen Ursprung sind in die Definition eingeschlossen, da die für die Ausscheidung dieser Abfälle erforderlichen zuverlässigen Trennsysteme schwierig zu realisieren sind.
Art. 4 Bst. g
Küchen- und Speisereste, die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr anfallen, beherbergen ein besonderes Gefahrenpotential, da sie nicht den Importregelungen unterstehen, die eine Einfuhr von Material aus Regionen, in denen Tierseuchen auftreten, verbieten. Sie müssen daher in die Kategorie 1, das heisst in die höchste Risikokategorie, eingestuft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderungsmittel in EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verkehren, da eine weitere Unterscheidung nach Herkunft, einen unverhältnismässigen logistischen Aufwand zur Rückverfolgbarkeit der Abfälle nach sich ziehen würde.
Art. 6 Bst. e
Lebensmittel aus Fleisch, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsmängeln nicht als Lebensmittel verwendet werden, gelten als tierische Nebenprodukte.
Art. 6 Bst. f
Küchen- und Speisereste, die im Inland anfallen (sogenannte inländische Küchen- und Speisereste), gehören zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3. Die Gefahr, die von diesen Abfällen ausgeht, ist gering, da sie im Normalfall nur Material enthalten, das aus Gebieten stammt, in denen keine Tierseuchen vorkommen. Werden allerdings Reste illegal eingeführter Speisen darunter gemischt, so ist eine Seucheübertragung nicht auszuschliessen.